Bauarbeiten auf Nachbargrundstück: Kann ein Grundstückseigentümer das Aufstellen eines Baukrans verhindern?
Kann man sich gegen einen Kran auf dem Nachbargrundstück wehren, dessen Ausleger immer wieder mit schweren Lasten über das eigene Grundstück schwenkt?
Wenn der Eigentümer eines Grundstücks anfängt, auf seinem Grundstück umfangreiche Bauarbeiten auszuführen, hat die Nachbarschaft oft darunter zu leiden. Die mit den Baumaßnahmen einhergehenden Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigungen können so erheblich sein, dass dadurch das nachbarschaftliche Verhältnis schnell in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund der Bauarbeiten auch noch ein Baukran aufgestellt wird. Schwenken nämlich erst mal tonnenschwere Lasten über das Grundstück und das Haus, ist es nicht verwunderlich, dass der Nachbar es mit der Angst zu tun bekommt und das Aufstellen des Krans verhindern will. Doch wie erfolgversprechend ist ein solches Begehren?
Kann ein Grundstückseigentümer das Aufstellen eines Baukrans verhindern?
Der Eigentümer eines Grundstücks kann das Aufstellen eines Baukrans verhindern, wenn dies mit einer Beeinträchtigung seines Eigentums verbunden ist (§ 1004 Abs. 1 BGB) und er diese Beeinträchtigung auch nicht dulden muss (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine solche Eigentumsbeeinträchtigung haben die Gerichte zwar bisher nicht allein im Aufstellen des Krans gesehen, jedoch in dem Überschwenken des Kranauslegers über das Grundstück des Nachbarn. Ein solches Überschwenken wurde auch teilweise als eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB angesehen. Die damit einhergehende Besitzstörung begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 862 BGB (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.12.1991, Az. 6 U 121/91).
In welchen Fällen bejahten die Gerichte den Unterlassungsanspruch?
Das Amtsgericht Arnsberg hat bereits im Jahr 1979 entschieden, dass aufgrund der potentiellen Gefährlichkeit des Überschwenkens des Kranauslegers ein Grundstückseigentümer das Unterlassen des Überschwenkens verlangen kann (Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 29.08.1979, Az. 14 C 381/79). Das Oberlandesgericht Düsseldorf konkretisierte dies dahingehend, dass es auf eine tatsächliche Gefahrenlage nicht ankommt, sondern schon die Befürchtung allein ausreicht. Die Befürchtung muss noch nicht einmal sachlich begründet sein (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013, Az. 9 S 1489/13). Eine Ausnahme machte das Gericht jedoch in einer späteren Entscheidung und zwar in dem Fall, wenn gar keine Last über das Grundstück getragen wird. Unter dieser Voraussetzung ist die Befürchtung, dass vom Kranausleger Gefahren ausgehen können, unbegründet. Nach Ansicht des Gerichts setze der Unterlassungsanspruch also voraus, dass Lasten über das Grundstück getragen werden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2007, Az. I-9 W 105/06).
Wann muss ein Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung dulden?
Ein Grundstückseigentümer muss das Überschwenken eines Kranauslegers insbesondere unter den Voraussetzungen des Hammerschlag- und Leiterrechts dulden. Ein solches Recht ist in den jeweiligen Nachbargesetzen der Bundesländer geregelt. Es gibt dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht ein anderes Grundstück mitzubenutzen. Davon erfasst kann etwa das Überschwenken eines Kranauslegers sein. Voraussetzung dafür ist aber maßgeblich, dass der Baukran im Rahmen von Bau- oder Instandhaltungsarbeiten verwendet wird (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.08.1989, Az. 9 U 36/89). Zusätzlich sind weitere Voraussetzungen erforderlich. Dazu ein Beispiel für eine Regelung zum Hammerschlag- und Leiterrecht § 24 Abs. 1 und 2 des Nachbarrechtsgesetzes:
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
3. ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und
4. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
(2) Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
Zudem kann dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks eine Nutzungsentschädigung sowie gegebenenfalls Schadenersatz zu stehen.
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