Baustellenlärm als Reisemangel: Können Urlauber wegen Baustellenlärm den Reisepreis mindern?
Wer einen Urlaub bucht, will in der Regel seine Ruhe haben und entspannen. Umso ärgerlicher ist es, wenn durch den Lärm einer Baustelle oder von Bauarbeiten die Ruhe empfindlich gestört wird. Kann ein Urlauber in diesem Fall daher den Reisepreis mindern?
Können Urlauber wegen Baustellenlärm den Reisepreis mindern?
Geht der Lärm einer Baustelle über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus, liegt also eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung vor, so kann der Reisende in der Regel den Reisepreis mindern. Denn ein Reiseveranstalter ist nach § 651c Abs. 1 BGB verpflichtet, die Reise ohne Mängel zu erbringen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann ein Reisender grundsätzlich nach § 651d BGB eine Reisepreisminderung geltend machen. Dabei kommt es auf kein Verschulden des Reiseveranstalters an. Er haftet damit auch für höhere Gewalt. Die Höhe der Minderung richtet sich je nach Intensität und Umfang des Lärms und somit nach jedem Einzelfall.
Hier eine Übersicht über Entscheidungen von Gerichten zum Thema Reisepreisminderung bei Baulärm:
Reisepreisminderung von 60 % aufgrund eines noch im Bau befindlichen Hotels (Landgericht Bonn, Urteil vom 14.01.1998, Az. 5 S 161/97).
Reisepreisminderung von 50 % wegen in der Zeit von 8 bis 18 Uhr auftretenden Lärms durch Metall- und Holzsägearbeiten, Hämmern, fallen lassen von Stahlrohren sowie dem Betrieb von zwei Kompressoren im Zusammenhang mit Aufbauarbeiten in der Nähe des Hotels (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.08.2008, Az. 2-24 S 29/07, 2/24 S 29/07).
Reisepreisminderung von 45 % wegen erheblichen und 24 Stunden anhaltenden Baulärms aufgrund von drei in der Nähe der Hotelanlage befindlichen Baustellen (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2009, Az. 2/24 S 243/06, 2-24 S 243/06).
Reisepreisminderung von 35 % wegen massiven Baulärms aufgrund auf dem Hotelgelände stattfindenden Bauarbeiten. Das Gericht berücksichtigte aber, dass keine Arbeiten vor 8 Uhr sowie in den Abend- und Nachtstunden stattfanden (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.07.2012, Az. 2-24 O 31/12).
Minderung des Reisepreises von 25 % wegen Lärms von zwei Baustellen in der Nähe der Hotelanlage, die von 7 bis 19 Uhr in Betrieb waren (Amtsgericht München, Urteil vom 22.12.2006, Az. 133 C 25925/06).
Kann jeder Urlauber eine Reisepreisminderung geltend machen?
Nicht jeder Urlauber kann eine Reisepreisminderung nach § 651d BGB geltend machen. Vielmehr muss der Urlaub aufgrund eines Reisevertrags im Sinne von § 651a Abs. 1 BGB stattfinden. Ein solcher liegt vor, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringen muss. Dies erfordert mindestens zwei verschiedene miteinander verbundene Reiseleistungen, wie zum Beispiel bei der Buchung eines Fluges mit Unterkunft. Wird dagegen nur eine einzelne Reiseleistung gebucht, so kommt das Minderungsrecht nach § 651d BGB grundsätzlich nicht zur Anwendung.