Abfindung14.11.2017

Beendigung eines Arbeits­verhältnisses: Hat man als Arbeit­nehmer einen Anspruch auf eine Abfindung?

Durch eine Abfindung soll der Verlust des Arbeits­platzes infolge Beendigung des Arbeits­verhältnisses entschädigt werden. Wird ein Arbeits­verhältnis durch eine Kündigung des Arbeit­gebers beendet, meinen manche Arbeit­nehmer einen Anspruch auf eine Abfindung zu haben. Doch ist dies richtig? Hat man als Arbeit­nehmer nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses stets einen Anspruch auf eine Abfindung?

Hat man als Arbeit­nehmer einen Anspruch auf eine Abfindung?

Ein Arbeit­nehmer hat nicht stets einen Anspruch auf eine Abfindung, sobald das Arbeits­verhältnis beendet wird. Dennoch gibt es einige Fälle, in denen ein Abfindungs­anspruch bestehen kann.

  • Abfindung aufgrund Arbeits- oder Tarif­vertrags

    Ein Anspruch auf Abfindung kann in einem Arbeits- oder Tarif­vertrag geregelt werden. Ist dies der Fall, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt den Arbeit­nehmer vor die Wahl zu stellen entweder die Abfindung zu erhalten oder aber eine Kündigungs­schutz­klage einzureichen. Entscheidet sich der Arbeit­nehmer für das letztere, so kann der Arbeitgeber die Auszahlung der vereinbarten Abfindung verweigern (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.05.2006, Az. 4 AZR 189/05).

  • Abfindung durch Sozialplan

    Zudem kann ein Sozialplan die Auszahlung einer Abfindung beinhalten. Dessen Höhe kann innerhalb eines Sozialplans von der Altersstufe des Arbeit­nehmers abhängig gemacht werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, Az. 1 AZR 764/09). Eine Ausschluss­klausel, wonach ein Abfindungs­anspruch dann nicht besteht, wenn der Arbeit­nehmer gegen die Kündigung klagt, ist bei einem Sozialplan jedoch nicht zulässig.

  • Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung

    Einen Anspruch auf eine Abfindung sieht das Gesetz nur im Fall des § 1a Kündigungs­schutz­gesetzes (KSchG) vor. Danach steht dem Arbeit­nehmer ein Abfindungs­anspruch zu, wenn der Arbeitgeber betriebs­bedingt kündigt und der Arbeit­nehmer keine Kündigungs­schutz­klage erhebt. Auf diese gesetzliche Möglichkeit muss der Arbeitgeber aber in der Kündigung hinweisen.

  • Abfindung zur Vermeidung einer Kündigungs­schutz­klage

    Eine Abfindung kann darüber hinaus vom Arbeitgeber in den Fällen angeboten werden, in denen er eine gerichtliche Auseinander­setzung mit dem Arbeit­nehmer wegen der Kündigung beenden oder gleich vermeiden will. Ist der Wunsch des Arbeit­gebers den Arbeit­nehmer los zu werden besonders groß und befürchtet er den Kündigungs­schutz­prozess zu verlieren, ist das Angebot einer Abfindung sogar der Regelfall.

Wie hoch kann eine Abfindung ausfallen?

Die Höhe einer Abfindung ist regelmäßig frei verhandelbar. Man wird jedoch sagen können, dass die Abfindungs­höhe davon abhängig ist, wie sehr der Arbeitgeber den Arbeit­nehmer loswerden will und wie hoch die Chancen einer wirksamen Kündigung sind. Als grobe Regelungen gilt aber, dass ein hal­bes bis vol­les Brut­to­mo­nats­ge­halt pro Jahr der Beschäfti­gung an­ge­mes­sen ist. Nur im Fall des § 1a KSchG wird die Abfindungs­höhe auf die Hälfte des Brutto­monats­gehalts pro Be­schäfti­gungs­jahr begrenzt.

Quelle:refrago/rb
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