Arbeits­unfähigkeit16.04.2018

Besteht aufgrund einer Erkrankung nach einer In-vitro-Fertilisation ein Anspruch auf Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall?

In-vitro-Fertilisation ist lateinisch für „Befruchtung im Glas“ und stellt eine Methode der künstlichen Befruchtung dar. Eine solche Maßnahme führt vor allem für die Frau zu einer erheblichen Belastung und kann zu Erkrankungen führen. Diese können so schwer­wiegend sein, dass eine Arbeits­unfähigkeit entsteht. Doch besteht in diesem Fall ein Entgelt­fortzahlungs­anspruch gemäß § 3 Abs. 1 des Entgelt­fort­zahlungs­gesetzes? Immerhin könnte der Arbeitgeber einwerfen, dass die Erkrankung durch die Entscheidung zur Durchführung einer In-vitro-Fertilisation selbst und somit schuldhaft von der Arbeit­nehmerin herbeigeführt wurde.

Besteht aufgrund einer Erkrankung nach einer In-vitro-Fertilisation ein Anspruch auf Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall?

Das Bundes­arbeits­gericht hat in seiner Entscheidung vom 26.10.2016 (Az. 5 AZR 167/16) ausgeführt unter welchen Voraus­setzungen von einer schuld­haften Herbei­führung der Arbeits­unfähigkeit im Falle einer In-vitro-Fertilisation auszugehen ist.

Danach liege ein Verschulden vor, wenn:

  • durch die Maßnahme willentlich und vorhersehbar die Erkrankung herbeigeführt wird oder

  • die Maßnahme nicht nach anerkannten medizinischen Standards oder ohne ärztliche Anordnung ausgeführt wurde und die Arbeit­nehmerin dies ohne weiteres erkennen konnte oder mit ihrem Wissen geschehen ist.

Demnach sei ein Verschulden nur ausgeschlossen, wenn:

  • die In-Vitro-Fertilisation nach allgemein anerkannten medizinischen Standards vom Arzt oder auf ärztliche Anordnung vorgenommen wird und eine Erkrankung auftritt, mit deren Eintritt nicht habe gerechnet werden müssen.

Damit im Streitfall die Arbeits­gerichte überprüfen können, ob die Arbeit­nehmerin schuldhaft gehandelt hat, müsse sie nach Ansicht des Bundes­arbeits­gerichts Zeitpunkt und Ablauf der In-vitro-Fertilisation unter Angabe der im Einzelnen vorgenommenen Maßnahmen und Eingriffe sowie ihrer Folgen darlegen.

Quelle:refrago/rb
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