Besteht nach Beendigung einer Affäre ein Anspruch auf Löschung intimer Fotos?
Im Rahmen einer Affäre kann es nicht unüblich sein, dass das Paar voneinander intime Fotos aufnimmt. Was in der Beziehung noch als erotisch angesehen wird, kann nach deren Beendigung aber schnell als peinlich oder beschämend empfunden werden. Kann daher der Partner die Löschung der intimen Fotos verlangen?
Besteht nach Beendigung einer Affäre ein Anspruch auf Löschung intimer Fotos?
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2015 entschieden, dass nach Beendigung einer Affäre der Partner nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB ein Anspruch auf Löschung der Fotos mit Intimbezug zusteht, da allein durch den Besitz der Fotos das Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Es werde eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten ausgeübt.
Dies gelte selbst dann, wenn eine Verbreitung bzw. Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt sei. Diese Macht sei zudem umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Die Entblößung werde regelmäßig als peinlich, beschämend und demütigend empfunden, wenn sich die Situation etwa durch Beendigung der Beziehung verändert habe (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14).