Weihnachts­feier14.12.2018

Betrieb­liche Weihnachts­feier: Muss man als Arbeit­nehmer an der Weihnachts­feier teilnehmen?

Ende November bis Mitte Dezember ist die Zeit der betrieblichen Weinachts­feiern. Das Feiern mit den Kollegen ist nicht jedermanns Sache. So mancher Arbeit­nehmer möchte dem geselligen Beisammen­sein mit Chef und Kollegen entfliehen und nicht an der Weihnachts­feier teilnehmen. Doch ist dies so einfach möglich oder besteht nicht vielmehr eine Teilnahme­pflicht?

Teilnahme an Weihnachts­feier ist freiwillig

Meist findet die Betrieb­liche Weihnachts­feier außerhalb der Arbeitszeit statt, z.B. abends. Aus diesem Grund sind Arbeit­nehmer nicht verpflichtet, an einer betrieblichen Weihnachts­feier teilzunehmen. Für die Arbeit­nehmer besteht nicht die Pflicht, ihre Freizeit zu opfern. Findet die Betrieb­liche Weihnachts­feier außerhab der Arbeitszeit statt, entstehen für die Teilnahme auch keine Über­stunden.

Weihnachts­feier während der regulären Arbeitszeit

Sollte die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfinden, so besteht für Arbeit­nehmer auch hier keine Pflicht zur Teilnahme. Arbeit­nehmer, die nicht an der Weihnachts­feier teilnehmen, dürfen dann aber nicht einfach nach Hause gehen, sondern müssen regulär arbeiten, während die Kollegen feiern. Sollte eine reguläre Arbeit für die nicht teilnehmenden Arbeit­nehmer nicht möglich sein, weil etwa im Büro Weihnachts­lieder gesungen werden, dann darf der Arbeitgeber den nicht teilnehmenden Arbeit­nehmern aber nicht den Lohn kürzen. Die Arbeitszeit ist normal zu bezahlen. Der Arbeitgeber darf den nicht teilnehmenden Arbeit­nehmern auch keine Urlaubstage abziehen bzw. anrechnen.

Un­angemes­senes Verhalten kann Kündigungs­grund sein

Auch wenn bei der Weihnachts­feier gefeiert werden soll, so dürfen Arbeit­nehmer bei steigendem Alkohol­spiegel nicht über die Stränge schlagen. Wer seinen Chef beleidigt, kann von diesem gekündigt werden, wenn es dem Chef nicht mehr zumutbar ist, das Arbeits­verhältnis fortzusetzen. Das ist zum Bespiel bei Beleidigungen mit den Worten „Wichser“, „Arschloch“ und „arme Sau“ der Fall (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil from 30.06.2004, Fn. 18 Sa 836/04).

Auch gegenüber Kollegen und Kolleginnen dürfen Arbeit­nehmer während der Feier nicht ausfällig werden. Schon gar nicht, darf man andere Kollegen oder den Chef auf der Weihnachts­feier tätlich angreifen. Selbst nach über 20 Jahren Betriebs­zugehörigkeit stellt ein tätlicher Angriff einen Grund für eine fristlose Kündigung dar (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil from 08.04.2010, Fn. 4 BV 13/08).

Geschenke auf der Weihnachts­feier

Manchmal verteilen Arbeitgeber auf der Weihnachts­feier Weihnachts­geschenke an die teilnehmenden Arbeit­nehmer. Wer nicht an der Weihnachts­feier teilnimmt, hat keinen Anspruch auf die Geschenke. Das gilt selbst dann, wenn der nicht teil­nehmende Arbeit­nehmer aufgrund von Arbeits­unfähigkeit nicht zur Weihnachts­feier kommen kann. So entschied das Arbeits­gericht Köln in einem Fall aus dem Jahr 2013, dass ein nicht anwesender Mitarbeiter keinen Anspruch auf ein auf der Weihnachts­feier an die Anwesenden ver­schenktes iPad mini im Wert von ca. 400 Euro hat (Arbeitsgericht Köln, Urteil from 09.10.2013, Fn. 3 Ca 1819/13).

source:rb
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2 Gedanken zu „Betrieb­liche Weihnachts­feier: Muss man als Arbeit­nehmer an der Weihnachts­feier teilnehmen?

  • 19. Dezember 2016 um 11:58 Uhr
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    hallo, ich wurde als mitarbeiter zu einer weihnachtsfeier eines kunden eingeladen. gilt die zeit der teilnahme als arbeitszeit?

    Antwort
    • 19. Dezember 2018 um 15:05 Uhr
      Permalink

      Da gibt es eine Regel: ‚Ist eine Teilnahme dienstlicher Natur und überwiegt das Interesse des Arbeitgebers, dann ist es Arbeitszeit.
      Beispiel: Bei der Feier werden Gespräche zum Produkt und dessen Anwendungen zu ca. 50% der Zeit geführt. Das kann auch zum Knüpfen von weiteren Kontakten gelten, dann ist das überwiegend dienstlich. somit Arbeit. Unsere ADM schreiben dazu ein Besuchsprotokoll.
      Was man vermeiden sollte: Alkohol! (wenn, dann nur in geringen Mengen)

      Antwort

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