Nebenkostenabrechnung02.01.2019

Betriebskostenabrechnung: Was darf der Vermieter alles als Nebenkosten abrechnen?

So gut wie jeder Mieter ist verpflichtet, Betriebskosten zu zahlen. Diese machen in der Regel einen nicht unerheblichen Anteil an der Gesamtmiete aus. Für einen Mieter stellt sich daher die interessante Frage, was der Vermieter alles als Nebenkosten abrechnen darf.

Was darf der Vermieter alles als Nebenkosten abrechnen?

Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Entscheidendes Kriterium bei der Frage nach der Umlagefähigkeit von Nebenkosten ist die, ob die Kosten wiederholt und eben nicht nur einmalig entstehen. Welche Aufwendungen darunter zu verstehen sind, wird beispielhaft in § 2 BetrKV genannt. Danach sind folgende Kosten unter anderem umlagefähig: Grundsteuer, Wasserversorgung, Heizung, Aufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart und TV/Kabelanschluss.
Zu den Betriebskosten zählen nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht die:

  • Verwaltungskosten

    Dazu zählen die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung.

  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten

    Davon umfasst sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.

Oft kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien über die Umlagefähigkeit von Kosten. Nachfolgend einige Beispiele:

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Ein Gedanke zu „Betriebskostenabrechnung: Was darf der Vermieter alles als Nebenkosten abrechnen?

  • 7. Januar 2019 um 8:51 Uhr
    Permalink

    Unser Vermieter setzt die Lohnkosten seines Gärtners zunächst als feste Größe an und macht davon nur Abzüge, wenn der Gärtner offensichtlich auch andere Arbeiten erledigt hat. Ob diese Werte richtig sind, können die Mieter nicht kontrollierern.
    Dann verteilt er diese Kosten gemäß den Anteilen der Flächen der einzelnen Bewohnern..
    Ist diese Verfahrensweise zulässig? Müsste der Mieter nicht die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten auf die Mieter verteilen?

    Antwort

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