Darf das Strafgericht anordnen, dass nur die Strafverteidiger vor Prozessbeginn durchsucht werden?
Kaum hat der NSU-Prozess richtig angefangen, entsteht neuer Ärger. Erst gab es Streit um die Vergabe der Sitzplätze für die Pressevertreter. Nun fühlen sich die Strafverteidiger durch eine Maßnahme des Oberlandesgerichts in ihren Rechten verletzt. Die Strafverteidiger sollen nämlich vor Beginn eines jeden Verhandlungstages durchsucht werden. Damit solle der Gefahr begegnet werden, dass die Anwälte erpressbar werden und gefährliche Gegenstände in den Gerichtsaal einschmuggeln. Die Verteidiger halten den Vorsitzenden Richter aufgrund der Durchsuchungsanordnung für befangen. Es ist jedoch nicht das erste Mal, dass ein Gericht die Durchsuchung der Anwälte anordnete. So musste sich das Bundesverfassungsgericht bereits mit der Frage der Verfassungsgemäßheit einer solchen Anordnung beschäftigen. Ist es also mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Strafverteidiger im Rahmen eines Strafprozesses durchsucht werden?
Durchsuchung der Strafverteidiger mit dem Grundgesetz vereinbar?
Schon zweimal musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen, ob die Durchsuchung von Strafverteidigern vor dem Beginn eines jeden Verhandlungstages mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In beiden Fällen rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
In beiden Fällen verneinte das Verfassungsgericht die Grundrechtsverstöße. Seiner Meinung nach dürfe ein Gericht die Durchsuchung der Strafverteidiger auf Grundlage des § 176 GVG anordnen. Vorrausetzung dafür sei aber, dass eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Verhandlung besteht. Eine solche Gefahr könne darin bestehen, dass aufgrund der besonderen Nähe zwischen Verteidiger und Angeklagten ein Austausch von Gegenständen möglich ist. Dabei könne es sich um Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände handeln, die zu einem Befreiungsversuch oder einem Anschlag benutzt werden können. Um zu verhindern, dass sich ein Anwalt in einer Zwangs- oder Bedrohungslage genötigt sieht so etwas zu tun, wird die Durchsuchung dieser Person angeordnet. Erforderlich ist jedoch stets das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die auf einen Befreiungsversuch oder Anschlag hindeuten. Auch ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Übermäßige Kontrollen sind also zu vermeiden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss from 05.01.2006, Fn. 2 BvR 2/06 und Bundesverfassungsgericht, Beschluss from 29.09.1997, Fn. 2 BvR 1676/97).
- Durchsuchung
- Freiheit der Berufsausübung
- Gleichheitssatz
- Grundgesetz
- Grundrechte
- Rechtsanwalt
- Strafverteidiger
Danke für diese Information. Das hatte so bisher niemand berichtet.