Aufrechnung02.08.2024

Darf der Vermieter das Guthaben aus einer Betriebs­kosten­abrechnung zur Tilgung der Miete einbehalten?Auszahlung, Aufrechnung und Verzugszinsen

Manchmal ergibt die jährliche Betriebskostenabrechnung auch ein Guthaben des Mieters. Es stellt sich die Frage, ob der Vermieter dieses Guthaben an den Mieter auszahlen muss oder es mit der Miete verrechnen darf?

Leistet ein Mieter auf die Betriebs­kosten Voraus­zahlungen, so muss der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich darüber abrechnen. Zu der immer wieder gestellten Fragen, bis zu welchem Termin der Vermieter eine jährliche Betriebskostenabrechnung erstellen muss, haben wir hier auf Rechtsfragen Online (refrago.de) eine spezielle Rechtsfrage veröffentlicht.

Haben die Voraus­zahlungen des Mieters nicht ausgereicht, um die an­gefallenen Nebenkosten vollständig abzudecken, so muss der Mieter den fehlenden Betrag nachzahlen. Hat der Mieter dagegen zu viel voraus­gezahlt, erhält er ein entsprechendes Guthaben zurück. Aber darf der Vermieter dieses Guthaben auch einbehalten, um damit die laufende Miete zu tilgen?

Darf der Vermieter das Guthaben aus einer Betriebs­kosten­abrechnung zur Tilgung der Miete einbehalten?

Ein Vermieter ist nicht berechtigt das Guthaben aus einer Betriebs­kosten­abrechnung zur Tilgung der laufenden Miete ein­zubehalten. Liegt dem Mieter die Abrechnung vor, so ist die Rück­zahlung der zu viel geleisteten Vorschüsse sofort fällig und muss somit umgehend vom Vermieter ausgezahlt werden. Weigert sich der Vermieter dem nachzukommen, kommt er spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Neben­kosten­abrechnung in Verzug. In diesem Fall kann der Mieter entweder entsprechend seines Guthabens die Voraus­zahlungen kürzen oder Klage auf Zahlung des Guthabens erheben.

Darf das Guthaben zur Tilgung von Miet­rückständen verwendet werden?

Weist das Miet­verhältnis dagegen Miet­rückstände auf, so ist der Vermieter berechtigt, dass Guthaben aus der Betriebs­kosten­abrechnung zur Tilgung der Miet­schulden zu verwenden. Dem Vermieter steht in diesem Fall nämlich das Recht zur Aufrechnung gemäß § 387 BGB zu. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Mieter Sozialhilfe oder ALG II erhält. In diesem Fall ist eine Aufrechnung nicht möglich, da das Guthaben aus der Betriebs­kosten­abrechnung nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs unpfändbar ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2013, Az. IX ZR 310/12).

Hat ein Mieter bei verspäteter Auszahlung des Betriebskostenguthabens Anspruch auf Verzugszinsen?

Siehe hierzu unsere spezielle Rechtsfrage: Kann ein Mieter bei verspäteter Auszahlung eines Betriebskostenguthabens Verzugszinsen geltend machen?

Kann der Vermieter das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung als Sicherheit einbehalten?

Manch ein Vermieter möchte das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung zur Sicherheit einbehalten. Siehe hierzu unsere Rechtsfrage: Darf der Vermieter das Guthaben aus einer Betriebs­kosten­abrechnung als Sicherheit einbehalten?

Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert. Hier aktuelles Mietrecht.

Quelle:refrago/rb
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4 Gedanken zu „Darf der Vermieter das Guthaben aus einer Betriebs­kosten­abrechnung zur Tilgung der Miete einbehalten?

  • 22. Mai 2019 um 12:29 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    Ich wollte fragen ob der Vermieter Nebenkostenabrechnung Guthaben mit Malerkosten verrechnen darf.
    Da der Vermieter kein Kostenvoranschlag gemacht hat. Und die Malerkosten erheblich zu teuer ist.

    Antwort
  • 5. April 2018 um 13:49 Uhr
    Permalink

    Sehr geehrte Anwalt,
    Wohne bei Baugenossenschftswohnung 7 Jahre lang.
    Die Betriebs und Nebenkosten war immer am Anfang des Jahres
    berechnet worden.
    Für das Jahr 2017 habe ich keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Angeblich die Baugenossenschaft ein neues System hat.
    Habe mich gekündigt ab dem Monat Juli 2018.
    Bei meine Nebenkosten gibt es viel Guthaben. Bin meistens bei
    mein Freund am Wochenende.
    Auf meine Förderung die Nebenkosten zu abrechnen habe Antwort erhalten – das kommt erst am Ende des Jahres.
    Das akzeptiere ich wenn das Betrifft Nebenkosten für Jahr 2018. Aber für das Jahr 2017 soll Baugenossenschaft Guthaben von Nebenkosten bis meine Auszug auszahlen? Weiter bin ich nicht der Mitglied bei Baugenossenschaft. Oder das gehts um
    Zinsen von Guthaben.
    Werde sehr dankbar für Ihr Antwort
    Frau Schlitt

    Antwort
  • 4. Dezember 2017 um 20:19 Uhr
    Permalink

    Darf der Vermieter Guthaben aus der nebenkostenabrecjnung einbehalten um die letzte Rate der Kaution zu tilgen?

    Antwort
  • 2. Februar 2017 um 23:37 Uhr
    Permalink

    Die Kommentare waren für mich sehr hilfreich und ich bedanke mich sehr dafür.

    Antwort

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