Darf die Wohnungseigentümergemeinschaft die Vermietung an Flüchtlinge untersagen?
Wenn im eigenen Haus Geflüchtete einziehen, dann gefällt das nicht immer allen Bewohnern. Wie sieht es beim Wohneigentum aus? Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit, den Einzug von Geflüchteten im Haus zu verhindern?
Mancher Wohnungseigentümer stellt seine Wohnung für die Unterbringung von Geflüchtenten bereit. Dies mag dem einen oder anderen Miteigentümer nicht gefallen. Darf daher die Wohnungseigentümergemeinschaft die Vermietung einer Eigentumswohnung an Flüchtlinge untersagen?
Darf die Wohnungseigentümergemeinschaft die Vermietung an Flüchtlinge untersagen?
Das Amtsgericht Traunstein hat in einem Fall entschieden, in dem eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung die Unterbringung von 11 Flüchtlingen in einer 80 qm großen Eigentumswohnung verhindern wollte, dass eine Vermietung jedenfalls solange zulässig sei, wie dadurch keine Störungen vorliegen oder zu befürchten seien, die über einen normalen Mietgebrauch liegen. Ein Verstoß gegen die sich aus § 13 Abs. 1 und § 14 Nr. 1 WEG ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme liege in einem solchen Fall nicht vor (Amtsgericht Traunstein, Beschluss vom 18.09.2015, Az. 319 C 1083/15).
Diese Entscheidung wurde vom Landgericht München in der Berufungsinstanz bestätigt. Das Gericht hielt es zwar für unerheblich, ob tatsächlich ein Unterlassungsanspruch bestanden habe. Jedoch verneinte es die für die einstweilige Verfügung notwendige Eilbedürftigkeit. Die Wohnungseigentümer seien auf die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nicht dringend angewiesen gewesen. Eine Not- bzw. Zwangslage oder eine Existenzgefährdung habe nicht bestanden (Landgericht München I, Beschluss vom 12.10.2015, Az. 1 T 17164/15).
Generelles Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft
Nach Ansicht des Amtsgerichts Laufen dürfe eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehrheitlich ein generelles Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in einer Eigentumswohnung beschließen. Ein entsprechender Beschluss wäre unwirksam. Denn die Unterbringung von Asylbewerbern in einer Eigentumswohnung stelle grundsätzlich eine zulässige Wohnnutzung dar. In dem Fall sollten acht erwachsene Personen in einer etwa 92 qm großen Wohnung untergebracht werden. Darin sah das Gericht keine Überbelegung. Sollte es zu Störungen kommen, stünden den Wohnungseigentümern gegebenenfalls Unterlassungsansprüche zu (Amtsgericht Laufen, Urteil vom 04.02.2016, Az. 2 C 565/15).