Geflüchtete15.03.2024

Darf die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft die Vermietung an Flüchtlinge untersagen?

Wenn im eigenen Haus Geflüchtete einziehen, dann gefällt das nicht immer allen Bewohnern. Wie sieht es beim Wohneigentum aus? Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit, den Einzug von Geflüchteten im Haus zu verhindern?

Mancher Wohnungs­eigentümer stellt seine Wohnung für die Unter­bringung von Geflüchtenten bereit. Dies mag dem einen oder anderen Mit­eigentümer nicht gefallen. Darf daher die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft die Vermietung einer Eigentums­wohnung an Flüchtlinge untersagen?

Darf die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft die Vermietung an Flüchtlinge untersagen?

Das Amtsgericht Traunstein hat in einem Fall entschieden, in dem eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft mit Hilfe einer einst­weiligen Verfügung die Unter­bringung von 11 Flüchtlingen in einer 80 qm großen Eigentums­wohnung verhindern wollte, dass eine Vermietung jedenfalls solange zulässig sei, wie dadurch keine Störungen vorliegen oder zu befürchten seien, die über einen normalen Miet­gebrauch liegen. Ein Verstoß gegen die sich aus § 13 Abs. 1 und § 14 Nr. 1 WEG ergebende Pflicht zur Rücksicht­nahme liege in einem solchen Fall nicht vor (Amtsgericht Traunstein, Beschluss vom 18.09.2015, Az. 319 C 1083/15).

Diese Entscheidung wurde vom Landgericht München in der Berufungs­instanz bestätigt. Das Gericht hielt es zwar für unerheblich, ob tatsächlich ein Unter­lassungs­anspruch bestanden habe. Jedoch verneinte es die für die einstweilige Verfügung notwendige Eil­bedürftigkeit. Die Wohnungs­eigentümer seien auf die sofortige Durch­setzung des Unter­lassungs­anspruchs nicht dringend angewiesen gewesen. Eine Not- bzw. Zwangslage oder eine Existenz­gefährdung habe nicht bestanden (Landgericht München I, Beschluss vom 12.10.2015, Az. 1 T 17164/15).

Generelles Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach Ansicht des Amts­gerichts Laufen dürfe eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft nicht mehrheitlich ein generelles Verbot zur Unter­bringung von Asyl­bewerbern in einer Eigentums­wohnung beschließen. Ein ent­sprechender Beschluss wäre unwirksam. Denn die Unter­bringung von Asyl­bewerbern in einer Eigentums­wohnung stelle grund­sätzlich eine zulässige Wohnnutzung dar. In dem Fall sollten acht erwachsene Personen in einer etwa 92 qm großen Wohnung untergebracht werden. Darin sah das Gericht keine Über­belegung. Sollte es zu Störungen kommen, stünden den Wohnungs­eigentümern gegebenenfalls Unter­lassungs­ansprüche zu (Amtsgericht Laufen, Urteil vom 04.02.2016, Az. 2 C 565/15).

Quelle:refrago/rb
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