Darf ein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?
Es kommt vor, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbietet eine Nebentätigkeit auszuüben. In der Regel geschieht dies durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. Nun gibt es aber Arbeitnehmer denen ein Beruf nicht genug ist, etwa aus finanziellen Gründen, und daher eine Nebentätigkeit ausüben wollen. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Arbeitgeber überhaupt eine Nebentätigkeit verbieten darf.
Darf ein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?
Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer grundsätzlich keine Nebentätigkeit verbieten. Eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag wäre daher unwirksam (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2005, Az. 8 Sa 69/05). Vielmehr ist eine Nebentätigkeit angesichts der Berufs- und Handlungsfreiheit (Art. 12 und Art. 2 des Grundgesetzes) grundsätzlich erlaubt. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, wenn seine Interessen beeinträchtigt werden, darf ein Arbeitgeber das Recht auf Nebentätigkeit einschränken (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2001, Az. 9 AZR 464/00). Dies ist etwa in folgenden Fällen zulässig:
Einschränkung der Arbeitsleistung
Eine Nebentätigkeit kann vom Arbeitgeber dann verboten werden, wenn durch die Nebentätigkeit die Leistungsfähigkeit und somit der Hauptberuf in Mitleidenschaft gezogen wird. Ein Arbeitgeber muss zum Beispiel nicht akzeptieren, dass ein Arbeitnehmer wegen einer nächtlichen Nebentätigkeit ständig übermüdet zur Arbeit kommt.
Gefährdung der Erholung im Urlaub
Eine weitere Einschränkung des Rechts auf Ausübung einer Nebentätigkeit betrifft die Urlaubszeit. Hat ein Arbeitnehmer Urlaub, so dient dieser der Erholung. Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann dem Erholungszweck des Urlaubs entgegenstehen und somit verboten werden.
Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit
Das Verbot einer Nebentätigkeit ist auch dann zulässig, wenn durch diese die zulässige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Dies ist insbesondere für LKW- oder Bus-Fahrer von Bedeutung, da diese gesetzlich vorgegebene Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten haben.
Tätigkeit für Wettbewerber
Darüber hinaus kann ein Arbeitgeber etwas dagegen haben, wenn der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit bei einem seiner Wettbewerber nachgeht. In einem solchen Fall ist ein Verbot ebenfalls zulässig (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2010, Az. 10 AZR 66/09).
Unvereinbarkeit der Nebentätigkeit mit Hauptberuf
Ebenso unzulässig ist eine Nebentätigkeit, wenn sie mit dem Hauptberuf unvereinbar ist. So ist es zum Beispiel einem Steuerberater regelmäßig nicht gestattet nebenbei in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten (Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.07.2011, Az. 7 K 77/11 StB). Darüber hinaus darf ein Krankenpfleger nicht als Leichenbestatter tätig sein. Beide Berufe sind nicht miteinander vereinbar, da die eine Tätigkeit die Erhaltung der Gesundheit und des Lebens zum Ziel hat und die andere den Tod des Menschen voraussetzt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2002, Az. 6 AZR 357/01). Einem Gerichtsvollzieher ist wiederum eine Nebentätigkeit als Makler und Hausverwalter untersagt (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.06.2008, Az. VG 5 A 147.06).
Darf ein Arbeitgeber die Anzeige einer Nebentätigkeit verlangen?
Zu beachten ist, dass ein Arbeitgeber die Anzeige einer Nebentätigkeit verlangen darf. Es ist ohnehin ratsam den Arbeitgeber über die Nebentätigkeit in Kenntnis zu setzen.
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