Zuverdienst30.11.2017

Darf ein Arbeitgeber eine Neben­tätigkeit verbieten?

Es kommt vor, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbietet eine Neben­tätigkeit auszuüben. In der Regel geschieht dies durch eine entsprechende Regelung im Arbeits­vertrag. Nun gibt es aber Arbeit­nehmer denen ein Beruf nicht genug ist, etwa aus finanziellen Gründen, und daher eine Neben­tätigkeit ausüben wollen. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Arbeitgeber überhaupt eine Neben­tätigkeit verbieten darf.

Darf ein Arbeitgeber eine Neben­tätigkeit verbieten?

Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeit­nehmer grund­sätzlich keine Neben­tätigkeit verbieten. Eine entsprechende Regelung im Arbeits­vertrag wäre daher unwirksam (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2005, Az. 8 Sa 69/05). Vielmehr ist eine Neben­tätigkeit angesichts der Berufs- und Handlungs­freiheit (Art. 12 und Art. 2 des Grund­gesetzes) grund­sätzlich erlaubt. Nur in bestimmten Ausnahme­fällen, wenn seine Interessen beeinträchtigt werden, darf ein Arbeitgeber das Recht auf Neben­tätigkeit einschränken (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2001, Az. 9 AZR 464/00). Dies ist etwa in folgenden Fällen zulässig:

  • Ein­schränkung der Arbeits­leistung

    Eine Neben­tätigkeit kann vom Arbeitgeber dann verboten werden, wenn durch die Neben­tätigkeit die Leistungs­fähigkeit und somit der Hauptberuf in Mitleiden­schaft gezogen wird. Ein Arbeitgeber muss zum Beispiel nicht akzeptieren, dass ein Arbeit­nehmer wegen einer nächtlichen Neben­tätigkeit ständig übermüdet zur Arbeit kommt.

  • Gefährdung der Erholung im Urlaub

    Eine weitere Ein­schränkung des Rechts auf Ausübung einer Neben­tätigkeit betrifft die Urlaubszeit. Hat ein Arbeit­nehmer Urlaub, so dient dieser der Erholung. Die Ausübung einer Neben­tätigkeit kann dem Er­holungs­zweck des Urlaubs entgegen­stehen und somit verboten werden.

  • Über­schreitung der zulässigen Arbeitszeit

    Das Verbot einer Neben­tätigkeit ist auch dann zulässig, wenn durch diese die zulässige Arbeitszeit des Arbeit­nehmers überschritten wird. Dies ist insbesondere für LKW- oder Bus-Fahrer von Bedeutung, da diese gesetzlich vorgegebene Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten haben.

  • Tätigkeit für Wettbewerber

    Darüber hinaus kann ein Arbeitgeber etwas dagegen haben, wenn der Arbeit­nehmer einer Neben­tätigkeit bei einem seiner Wettbewerber nachgeht. In einem solchen Fall ist ein Verbot ebenfalls zulässig (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2010, Az. 10 AZR 66/09).

  • Unvereinbarkeit der Neben­tätigkeit mit Hauptberuf

    Ebenso unzulässig ist eine Neben­tätigkeit, wenn sie mit dem Hauptberuf unvereinbar ist. So ist es zum Beispiel einem Steuer­berater regelmäßig nicht gestattet nebenbei in einem Angestellten­verhältnis zu arbeiten (Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.07.2011, Az. 7 K 77/11 StB). Darüber hinaus darf ein Kranken­pfleger nicht als Leichen­bestatter tätig sein. Beide Berufe sind nicht miteinander vereinbar, da die eine Tätigkeit die Erhaltung der Gesundheit und des Lebens zum Ziel hat und die andere den Tod des Menschen voraussetzt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2002, Az. 6 AZR 357/01). Einem Gerichts­vollzieher ist wiederum eine Neben­tätigkeit als Makler und Haus­verwalter untersagt (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.06.2008, Az. VG 5 A 147.06).

Darf ein Arbeitgeber die Anzeige einer Neben­tätigkeit verlangen?

Zu beachten ist, dass ein Arbeitgeber die Anzeige einer Neben­tätigkeit verlangen darf. Es ist ohnehin ratsam den Arbeitgeber über die Neben­tätigkeit in Kenntnis zu setzen.

Quelle:refrago/rb
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