Betriebs- und Geschäftsgeheimnis23.02.2022

Darf ein Arbeit­nehmer Interna aus der Firma nach außen tragen?Was unterfällt dem Betriebs- und Geschäfts­geheimnis?

Für einige Arbeit­nehmer mag die Verlockung groß sein, über Interna aus der Firma mit Außen­stehenden zu plaudern. Doch ist dies zulässig oder besteht nicht vielmehr eine Verschwiegenheits­pflicht?

Darf ein Arbeitnehmer Interna aus der Firma nach außen tragen?

Ein Arbeitnehmer darf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht nach außen tragen. Es besteht insofern eine Verschwiegenheitspflicht. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen die Verschwiegenheitspflicht, drohen ernsthafte Konsequenzen. Je nach Schwere des Verstoßes kann eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung des tratschenden Arbeitnehmers ohne vorherige Abmahnung oder eine Strafbarkeit des Arbeitnehmers in Betracht kommen.

Darüber hinaus kann sich der Arbeit­nehmer schadens­ersatz­pflichtig machen. So musste ein Personal­berater im Jahr 2014 seiner Arbeitgeberin Schadens­ersatz leisten, weil er einer abgelehnten Bewerberin mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau nicht angenommen wurde, und diese daraufhin Klage auf Zahlung einer Entschädigung erhob (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2014, Az. 16 U 175/13).

Was unterfällt dem Betriebs- und Geschäfts­geheimnis?

Unter Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis fallen betriebsbezogene Tatsachen, „die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen“ (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2018, Az. 5 Sa 267/17).

Dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zufolge können auch Auswahl und Zusammenstellung veröffentlichter Informationen ein Betriebsgeheimnis darstellen. Dabei komme es darauf an, „ob die Zusammenstellung der veröffentlichten Unterlagen einen großen Zeit- oder Kostenaufwand erfordert“ (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wie vor).

Tatsachen, die jeder kennt oder ohne größere Schwierigkeiten in Erfahrung bringen kann, unterliegen hingegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.

Arbeitnehmer darf nicht unerlaubt betriebliche Dokumente oder Daten kopieren

Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch und insbesondere für betriebliche Dokumente. Dem Arbeitnehmer ist bereits aufgrund der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber verboten, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wie vor).

Die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe betrieblicher Unterlagen oder Daten steht sogar gemäß §§ 4 Absatz 2, 23 Absatz 1 GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) unter Strafe und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ehemalige Arbeitnehmer: Erworbene Kenntnisse dürfen genutzt werden

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein ehemaliger Arbeitnehmer eines Unternehmens die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse unbeschränkt verwenden. Dies gilt aber nur für Informationen, die der Arbeitnehmer „in seinem Gedächtnis bewahrt“ (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wie vor). Der Arbeitnehmer darf seine Kenntnisse nicht durch Mitnahme von schriftlichen Unterlagen oder Dateien aus dem Betrieb, in denen Know-how verkörpert ist, auffrischen und sichern.

Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung des Betriebsgeheimnisses

Illegal gemäß dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erlangte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darf der Arbeitnehmer in keiner Weise verwenden. Dem Bundesgerichtshof zufolge sind Ergebnisse, die mittels solcher Kenntnisse erzielt werden, dauerhaft mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2008, Az. I ZR 225/06).Das Unternehmen, dessen Betriebsgeheimnisse verletzt wurden, hat Anspruch auf Schadenersatz. Dieser erstreckt sich auf den gesamten unter Einsatz des geheimen Know-hows erzielten Gewinn.

Quelle:refrago/rb/we
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