Darf ein Grundstückseigentümer die Hecke oder den Baum des Nachbarn beschneiden?
Es kommt vor, dass ein Grundstückseigentümer die Hecke oder den Baum eines Nachbarn beschneidet. Dies kann eine nett gemeinte Hilfe für den Nachbarn darstellen oder aber eine Selbsthilfe, zwecks Beseitigung herüberhängender Äste. Aus welchem Grund die Beschneidung auch stattfinden mag, ist dies überhaupt erlaubt? Darf ein Grundstückseigentümer die Hecke oder den Baum des Nachbarn beschneiden?
Darf ein Grundstückseigentümer die Hecke oder den Baum des Nachbarn beschneiden?
Ohne Einverständnis des Nachbarn darf ein Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht dessen Hecke, Baum oder sonstige Pflanzen beschneiden. Denn die Pflanzen stehen im Eigentum des Nachbarn. Werden sie beschnitten, so liegt eine Eigentumsverletzung vor. Unter Umständen macht sich der Grundstückseigentümer in diesem Fall auch noch schadensersatzpflichtig, wenn die Pflanzen aufgrund eines unfachmännischen Schnitts einen Schaden davontragen und daraufhin verenden.
Dürfen in das Grundstück herüberragende Äste abgeschnitten werden?
Ragen Äste oder sonstige Pflanzenteile vom Nachbargrundstück herüber, so darf der davon betroffene Grundstückseigentümer gemäß § 910 BGB zur Heckenschere greifen. Voraussetzung für das Selbsthilferecht ist aber, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte. Zu beachten ist, dass in diesem Fall der Rückschnitt dennoch fachmännisch ausgeführt werden muss. Verendet zum Beispiel ein Strauch aufgrund der fehlerhaften Beschneidung, so hat der Grundstückseigentümer Schadensersatz zu leisten (vgl. Landgericht Coburg, Beschluss vom 13.10.2006, Az. 32 S 83/06 ).
Wird der Grundstückseigentümer darüber hinaus durch die herüberragenden Zweige wesentlich beeinträchtigt, kann er vom Nachbarn den Rückschnitt verlangen (§ 906 Abs. 1 BGB). Dagegen hat ein Grundstückseigentümer nach Ansicht des Landgerichts Koblenz herüberhängende Zweige eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes zu dulden, wenn der Baum unter Naturschutz steht, die Beseitigung der Zweige zu dessen Schädigung führen kann und die Beseitigung nicht aus zwingenden Gründen geboten ist (Landgericht Koblenz, Urteil vom 03.07.2007, Az. 6 S 162/06 ).
Tolle Rechtslage. Da kommt es einem vor wie die berühmten Antworten von Radio Erivan: "Im Prinzip Nein, in der Regel Ja, es sei denn."
Wie Üblich: nix mit Verlass!