Katze04.02.2015

Darf ein Mieter eine Katzenklappe einbauen?

Der Einbau einer Katzenklappe erleichtert sowohl der Katze als auch dem Katzenhalter das Leben ungemein. Zum einen steht die Katze nicht ständig vor verschlossenen Türen. Zum anderen muss der Katzenhalter nicht andauernd aufstehen, um die verschlossenen Türen zu öffnen. Der Vermieter wiederum kann mit der dem Einbau einer Katzenklappe notwendigen Beschädigung seiner Türen nicht einverstanden sein. Doch wie stehen diese beiden Interessen gegenüber? Darf ein Mieter einfach so eine Katzenklappe in den Türen der Mietwohnung einbauen?

Darf ein Mieter eine Katzenklappe einbauen?

Das Landgericht Berlin hat in einem Fall die fristlose Kündigung eines Mieters für wirksam erachtet, der in der Wohnungstür eine 13 x 16 cm große Kunststoff-Katzenklappe einbaute. Nach Ansicht des Gerichts habe dies eine erhebliche Beschädigung und optische Beeinträchtigung dargestellt. Dabei stellte das Gericht insbesondere auf die Sichtbarkeit nach außen ab. Zudem bemängelte es, dass die Katze ungehinderten Zugang zum Treppenhaus des Hauses hatte (Landgericht Berlin, Urteil vom 24.09.2004, Az. 63 S 199/04).

Das Amtsgericht Erfurt wiederum sah in dem Einbau von Katzenklappen eine nur einmalige und geringfügige Pflichtverletzung, welche eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigt. Zwar stelle der Vorgang eine Sachbeschädigung dar. Darauf sei es den Mietern aber nicht angekommen. Vielmehr haben diese die artgerechte Haltung der Katze ermöglichen wollen. In dem Fall hatten die Mieter in sämtlichen Wohnungstüren 16 x 16 cm große Klappen eingebaut (Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 09.07.1999, Az. 223 C 1095/98).
Die beiden Urteile zeigen, wie unterschiedlich die Gerichte den Einbau von Katzenklappen in einer Mietwohnung bewerten. Ob ein Mieter eine Katzenklappe einbauen darf oder nicht, hängt daher maßgeblich von den Einzelfallumständen ab.

Doch nicht nur der Vermieter kann sich an einer Katzenklappe stören, sondern auch die Hausratsversicherung. Führt die Katzenklappe in der Wohnungstür nämlich dazu, dass es Einbrechern erleichtert wird in die Wohnung zu gelangen, führt dies zum Erlöschen des Versicherungsschutzes. Es liegt insofern grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters vor (vgl. Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 31.03.2008, Az. 433 C 10580/07).

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3 Gedanken zu „Darf ein Mieter eine Katzenklappe einbauen?

  • 14. Februar 2015 um 18:42 Uhr
    Permalink

    wenn man den gerichtsurteilen so zuhört, kann einem übel werden. ich glaube, da wird von richtern geurteilt, die weder hausbesitzerleid ertragen haben, noch überhaupt katzenbesitzer sind. mir scheint, den entscheidern fehlt jegliche erfahrung, was katzenhalter so anrichten. die richter sollten mal hin und wieder ein exkursion vor ort machen, um sich die schäden anzusehen (geruch = gestank durch katzenurin = irreversible schäden durch die fußböden bis in den estrichunterbau, kratzschäden an wänden/tapeten, holzeinrichtungen).
    – hoffentlich führt das dann zu gerechter bewertung.

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  • 12. August 2013 um 7:49 Uhr
    Permalink

    so so,
    Die Tür gehört dem Vermeiter Und Wetter,Kälte usw.,evtl. auch die bösen Buben kommt auch rein . Sicher richtig ist, nach Auszug muß der Urzustand wieder hergestellt werden. ABER hat hier das Gericht in Berlin nicht Recht gesprochen ? !

    Antwort
  • 9. August 2013 um 14:21 Uhr
    Permalink

    Katzenklappen müssen so angebracht werden, daß Einbrecher
    keinen Vorteil erkennen.
    Da die Türen zur Mietsache gehören – geht es Gerichte doch
    gar nichts an – solange das Mietverhältnis währt. Erst bei Auszug
    des Mieters ist er verpflichtet den ursprünglichen Zustand der
    Türen wieder herzustellen.

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