Darf ein Mieter selbst einen Handwerker mit der Reparatur beauftragen?Wenn der Vermieter nicht reagiert oder eine Reparatur umgehend notwendig ist
In der Mietwohnung ist etwas kaputt. Der Vermieter ist informiert, aber reagiert nicht. Kann man als Mieter dann einen Handwerker auf Kosten des Vermieters beauftragen?
Geht etwas an der Mietsache kaputt, muss in der Regel der Vermieter auf seine Kosten für eine Reparatur sorgen. Ärgerlich wird es für den Mieter nur, wenn der Vermieter seiner Reparaturpflicht nur schleppend oder gar nicht nachkommt. Ist in einem solchen Fall der Mieter berechtigt, selbst einen Handwerker mit der Mangelbeseitigung zu beauftragen?
Darf ein Mieter selbst einen Handwerker mit der Reparatur beauftragen?
Ein Mieter darf bei Vorliegen eines Mietmangels im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB nur unter bestimmten Voraussetzungen selbst einen Handwerker mit der Mangelbeseitigung beauftragen und dessen Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Geregelt ist dieses Selbstvornahme- bzw. Selbstbeseitigungsrecht in § 536a Abs. 2 BGB. Danach kommen folgende zwei Fälle in Betracht:
Vermieter ist mit Beseitigung des Mangels in Verzug
Der Verzug des Vermieters setzt grundsätzlich eine Mängelanzeige und eine Mahnung voraus. Der Mieter sollte daher vor Beauftragung eines Handwerkers den Vermieter schriftlich und mit Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auffordern.
umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig
In dieser Alternative geht es um Notmaßnahmen, die keinen Aufschub dulden und somit keine Zeit bleibt, den Vermieter vom Mangel in Kenntnis zu setzen. Auch eine Mahnung kann in diesem Fall nicht gefordert werden.
Dazu kann etwa der Ausfall der Heizung im Winter (vgl. Amtsgericht Münster, Urteil vom 30.09.2009, Az. 4 C 2725/09), ein Rohrbruch oder eine Ungezieferbekämpfung zählen.
Kann ein Mieter zur Mangelbeseitigung einen Vorschuss verlangen?
Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, so kann der Mieter vor Beauftragung eines Handwerkers regelmäßig zunächst einen Vorschuss verlangen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2010, Az. VIII ZR 131/09).