Anwaltswerbung02.01.2017

Darf ein Rechtsanwalt Werbung auf seine Anwaltsrobe drucken?

Einem Rechtsanwalt ist Werbung erlaubt, soweit sie sachlich ist. Geregelt ist dies in § 6 Abs. 1 der Berufs­ordnung für Rechts­anwälte und in § 43b der Bundes­rechtsanwalts­ordnung. Ist dieses Sachlich­keits­gebot gewahrt, wenn ein Rechtsanwalt Werbung auf seine Anwaltsrobe druckt?

Darf ein Rechtsanwalt Werbung auf seine Anwaltsrobe drucken?

Nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs ist es unzulässig auf eine Anwaltsrobe Werbung aufzu­drucken. Darin liege generell ein Verstoß gegen das Sachlich­keits­gebot. Die Anwaltsrobe verkörpere für alle Beteiligten eines Gerichts­verfahrens erkennbar die Organ­stellung des Rechts­anwalts und das Ziel einer aus­geglichenen und objektiven Ver­handlungs­atmosphäre, die durch die Grundsätze der Sachlich­keit und der Ratio­nalität sowie der Ver­allge­meinerungs­fähigk­eit der Rechts­anwendung geprägt sei. Sie diene damit mittelbar auch der Rechts- und Wahrheits­findung im Prozess und mithin der Funktions­fähigkeit der Rechts­pflege. Ein Werbe­aufdruck störe diese Funktion, Aussage und Wirkung der Robe. Sie werde zweckent­fremdet, da der Rechtsanwalt als Werbe­träger hervortrete. Eine im Gerichts­saal getragene Robe sei kein zulässiges Mittel anwaltlicher Werbung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2016, Az. AnwZ (Brfg) 47/15).
In dem vom Bundes­gerichts­hof entschiedenen Fall beabsichtigte ein Rechtsanwalt seine Robe mit seinen Namen und den Namen seiner Kanzlei­homepage zu besticken. Die Rechts­anwalts­kammer hielt dies für unzulässig, wodurch es zu dem Gerichts­verfahren kam. Bereits der Anwalts­gerichtshof Nordrhein-Westfalen hielt die Werbung des Rechts­anwalts in der ersten Instanz für unzulässig (Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 29.05.2015, Az. 1 AGH 16/15).

Quelle:refrago/rb
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