Darf ein Rechtsanwalt Werbung auf seine Anwaltsrobe drucken?
Einem Rechtsanwalt ist Werbung erlaubt, soweit sie sachlich ist. Geregelt ist dies in § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte und in § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung. Ist dieses Sachlichkeitsgebot gewahrt, wenn ein Rechtsanwalt Werbung auf seine Anwaltsrobe druckt?
Darf ein Rechtsanwalt Werbung auf seine Anwaltsrobe drucken?
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist es unzulässig auf eine Anwaltsrobe Werbung aufzudrucken. Darin liege generell ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Die Anwaltsrobe verkörpere für alle Beteiligten eines Gerichtsverfahrens erkennbar die Organstellung des Rechtsanwalts und das Ziel einer ausgeglichenen und objektiven Verhandlungsatmosphäre, die durch die Grundsätze der Sachlichkeit und der Rationalität sowie der Verallgemeinerungsfähigkeit der Rechtsanwendung geprägt sei. Sie diene damit mittelbar auch der Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess und mithin der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Ein Werbeaufdruck störe diese Funktion, Aussage und Wirkung der Robe. Sie werde zweckentfremdet, da der Rechtsanwalt als Werbeträger hervortrete. Eine im Gerichtssaal getragene Robe sei kein zulässiges Mittel anwaltlicher Werbung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2016, Az. AnwZ (Brfg) 47/15).
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beabsichtigte ein Rechtsanwalt seine Robe mit seinen Namen und den Namen seiner Kanzleihomepage zu besticken. Die Rechtsanwaltskammer hielt dies für unzulässig, wodurch es zu dem Gerichtsverfahren kam. Bereits der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hielt die Werbung des Rechtsanwalts in der ersten Instanz für unzulässig (Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 29.05.2015, Az. 1 AGH 16/15).