Darf ein Tierarzt den behandelten Hund im Falle der Nichtzahlung der Rechnung behalten?Kann ein Zurückbehaltungsrecht an einem Hund geltend gemacht werden?
Es kann immer mal wieder vorkommen, dass nach erfolgter Behandlung des Hundes beim Tierarzt, Streit über die Rechnung entsteht und sich der Hundehalter daher weigert die Rechnung zu bezahlen. Darf der Tierarzt in diesem Fall den Hund behalten, um somit Druck auf den Halter auszuüben?
Darf ein Tierarzt den behandelten Hund im Falle der Nichtzahlung der Rechnung behalten?
Das Amtsgericht Duisburg hat im Jahr 2009 entschieden, dass einem Tierarzt kein Zurückbehaltungsrecht an einem behandelten Hund zusteht, wenn der Hundehalter die Rechnung nicht bezahlt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass ein Hund auf seinen Halter fixiert sei. Komme es daher zu einer Trennung, könne es zur Beeinflussung des Verhaltens kommen. Da das Ergebnis derartiger Beeinflussung nicht von vornherein erkennbar sei und ein durch entsprechende Charakterveränderung entstehender Schaden bei einem Tier kaum reparabel sei, verbiete sich die Annahme eines Zurückbehaltungsrecht (Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 28.07.2009, Az. 77 C 1709/08, ebenso: Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 11.04.2002, Az. 2 C 1180/01 (10)).
In einem ähnlich gelagerten Fall sah dies das Landgericht München I in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 anders. In dem Fall weigerte sich eine Hundepflegerin einen Hund herauszugeben, bis die Hundehalterin ihr nicht die Kosten für Futter, Tierarzt und Medikamente erstattet hat. Nach Ansicht des Landgerichts stehe der Annahme eines Zurückbehaltungsrechts nicht der Tierschutz oder der Umstand, dass der Hund sein Heim vermisse, entgegen. Sollte die Gefahr einer Traumatisierung bestehen, müsse dies die Hundehalterin darlegen und gegebenenfalls beweisen (Landgericht München I, Urteil vom 17.01.2008, Az. 31 S 13391/07).
Auch das Landgericht Mainz sah die so. Es entschied im Jahr 2002, dass der Tierarzt grundsätzlich an dem Hund ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB ausüben darf, sollte der Tierhalter die Rechnung nicht bezahlen. Nur in Ausnahmefällen sei das Recht ausgeschlossen. So etwa dann, wenn bei dem Tier durch den Verbleib beim Gläubiger Vereinsamungsgefühle, seelischer Schmerz oder organische Krankheiten entstehen. Das gleiche gelte, wenn das Tier von einer Person getrennt werde, auf die es besonders fixiert sei (Landgericht Mainz, Urteil vom 30.04.2002, Az. 6 S 4/02, so auch bezogen auf Zuchtkatzen: Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26.01.2005, Az. 2 W 219/04).
Zudem kann ein Zurückbehaltungsrecht zu verneinen sein, wenn dadurch einem kranken und einzuschläfernden Hund unnötiges Leiden zugefügt werde (Landgericht Köln, Urteil vom 05.01.2011, Az. 9 S 75/10).
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Behalten von Hunden von Tierärzten. Gut zu wissen, dass in mehreren Urteilen beschlossen wurde, dass bei Tieren kein Zurückbehaltungsrecht besteht. Meine Freundin und ich haben über diese Frage gerade diskutiert und ich bin froh, dass die Urteilslage da so klar ist.