Darf man als Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Strom für eigene Elektrogeräte nutzen?
Viele Arbeitnehmer laden am Arbeitsplatz ihr Handy auf, nutzen eine Kaffeemaschine oder kühlen sich mit Hilfe eines Ventilators an heißen Sommertagen ab. Doch darf man das überhaupt? Immerhin ist es der Strom des Arbeitgebers - und Strom wird immer teurer!
Darf man als Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Strom für eigene Elektrogeräte nutzen?
Ohne Einverständnis des Arbeitgebers ist es nicht gestattet das Stromnetz des Arbeitgebers für eigene Elektrogeräte anzuzapfen. Denn da es sich um seinen Strom handelt, kann er auch bestimmen ob private Geräte der Arbeitnehmer genutzt werden dürfen oder nicht. Zudem muss der Arbeitgeber einschätzen können, ob durch die Stromnutzung eine Gefahr oder Störung für den Betriebsablauf besteht. Das Einverständnis kann dabei entweder ausdrücklich oder aber auch schlüssig erteilt werden. Duldet nämlich der Arbeitgeber für eine längere Zeit die Entziehung des Stroms, so kann er dagegen später nicht mehr einschreiten.
Entziehung elektrischer Energie ist eine Straftat
Nutzt ein Arbeitnehmer trotz entsprechenden Verbots des Arbeitgebers ein Elektrogerät, so liegt grundsätzlich eine strafbare Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248c StGB vor. Ein solches Verhalten rechtfertigt aber dennoch in den wenigsten Fällen eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. In der Regel wird es sich nämlich um eine Bagatelle handeln, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel anzuwenden ist. So entschied jedenfalls das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Fall aus dem Jahr 2010, in dem ein Arbeitnehmer seinen Elektroroller auf Kosten seines Arbeitgebers auflud und dadurch Kosten von 1,8 Cent verursachte (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil from 02.09.2010, Fn. 16 Sa 260/10).
Anders sieht der Fall dagegen aus, wenn der Arbeitnehmer über mehrere Monate hinweg Strom abzweigt, um auf ein ihm gehörenden Grundstück Brennholz zu verarbeiten. Dies kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (vgl. Arbeitsgericht Rheine, Urteil from 31.03.2009, Fn. 2 Ca 1171/08).