Darf man als Mieter oder Wohnungseigentümer eine Parabolantenne auf dem Balkon anbringen?
So manch einem Mieter oder auch Wohnungseigentümer genügt nicht die Hausantenne oder der Kabelanschluss zum Empfang von Fernsehsendern. Vor allem ausländische Mieter oder Wohnungseigentümer haben das Bedürfnis ihre Sender aus dem Heimatland zu empfangen. Da dies über die Hausantenne und dem Kabelanschluss entweder gar nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, installieren sich viele eine Parabolantenne auf dem Balkon. Über eine solche Anlage steht den Mietern oder Wohnungseigentümern eine Vielzahl von Programmen zur Verfügung, insbesondere aus dem Ausland. Doch oft sind der Vermieter bzw. die übrigen Wohnungseigentümer mit der angebrachten Satellitenschüssel unzufrieden. Da sie die äußere Gestaltung des Hauses verunstaltet, wird kurzerhand die Beseitigung der Parabolantenne verlangt. Doch wie erfolgreich ist ein solches Begehren?
Darf man als Mieter eine Parabolantenne auf dem Balkon anbringen?
Das {G} entschied in seinem {T} vom {D} {(Az. AZ)}, dass einem Mieter nicht generell das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon untersagt werden dürfe. Zwar könne dem Vermieter ein berechtigtes Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses zustehen. Es sei aber auch das grundrechtlich geschützte Interesse des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen mit zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1 GG). Dies gelte vor allem bei ausländischen Mietern.
Im Ergebnis wird eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den beiden Interessen stattfinden müssen. Dabei spielt eine Rolle, ob dem Mieter andere, gleichwertige Möglichkeiten der Informationsgewinnung etwa durch einen Kabelanschluss oder über das Internet zur Verfügung stehen. Nach Auffassung der Verfassungsrichter genüge jedenfalls für einen nicht ausländischen Mieter ein Kabelanschluss. In diesem Zusammenhang verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass der Mieter keinen Anspruch auf den bestmöglichen Empfang hat. Dass über die Satellitenschüssel HDTV-Fernsehen empfangen werden kann, spielt daher keine Rolle (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2010, Az. VIII ZR 275/09).
Bei einem ausländischen Mieter kann der Sachverhalt hingegen anders zu beurteilen sein. Maßgeblich wird es darauf ankommen, ob der Empfang beispielsweise über den Kabelanschluss oder das Internet einen ausreichenden Zugang zu Heimatsendern gewährleistet. Dabei ist zu beachten, dass ein ausländischer Mieter nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von muttersprachlichen Programmen hat (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2013, Az. VIII ZR 268/12). Zudem muss er nachweisen, welche Sender er konkret nicht empfangen kann (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 23.07.2012, Az. 20 C 272/11). In folgenden Fällen haben die Gerichte das Anbringen einer Satellitenschüssel auf dem Balkon trotz Ausländerbezugs untersagt:
- Indische Mieter: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.07.2011, Az. 33 C 1957/11 (31)
- Griechischer Mieter: Landgericht Wuppertal, Urteil vom 26.01.2012, Az. 9 S 28/11
- Ukrainische Mieter: Landgericht Berlin, Urteil vom 16.07.2012, Az. 67 S 507/11
- Mieter syrisch-arabischer Herkunft: Amtsgericht München, Urteil vom 02.10.2012, Az. 473 C 12502/12
Was gilt für Wohnungseigentümer?
Für Wohnungseigentümer gilt insofern dasselbe, wie für Mieter. Es hängt auch hier maßgeblich vom Einzelfall ab, ob das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon zulässig ist oder nicht. Auch hier kommt es insbesondere darauf an, ob der Wohnungseigentümer über den Kabelanschluss oder das Internet sein Informationsbedürfnis ausreichend befriedigen kann (vgl. Landgericht München I, Beschluss vom 11.07.2005, Az. 1 T 17467/04).
Ich finde diese Seite gut.
doch nun habe ich ein Problem das nicht aufgeführt ist!
Mwein Mieter hat eine Schüssel auf dem Balkon,
auch haben wir Internet anschluss und Kabelanschluss.
Nun hat er eine Funkantenne an dem Balkongeländer angebracht
ohne zu Fragen. Diese Antenne ragt über das Dach,
ist etwa 6 Meter hoch.
Ich denke das darf der aber nicht,das ist eine verändeung des Hauses. Bekomme ich nun von ihnen eine Antwort?
MFG R.Klein
Hallo, ich denke mal, die Antenne ist der ideale Blitzableiter beim Gewitter. Es entsteht erhöhte Brandgefahr.
Ich würde mit dem Mieter nochmal darüber reden und ihn darauf hinweisen.
Ich möchte Sie fragen ob ich als Ausländer die Sat-Schüssel benutzen haben zu Tv Programe auf mene sprache zu hören.Mei vermiter erlaubt nicht , nicht in garten auf boden,erde und nicht auf dach.Zwei Jahre habe ich nur 5 prog gehabt, und jetz biten Von Unitymedia fur 9 programe ca 20 euro plus Astra.Ich bin krebs krank und ich lebe von Grundsicherungs amt ich kan das niccht leisten.Bitte um erliche und schnele antwort
Wir sind eine Eigentümer Gemeinschaft und haben in der Hausordnung festgelegt, das eine Parabolantenne nur auf den Boden des Balkons gestellt werden darf und nicht an der Hauswand oder Balkonbrüstung. Auch in der Teilungserklärung steht, das aale Bewohner an der Hausantenne angeschlossen sein müssen.