Darf man als Wohnungseigentümer oder Mieter einen Schuhschrank oder eine Garderobe im Treppenhaus aufstellen?Schuhregal im Treppenhaus oder Hausflur kann erlaubt sein
Einige Mieter oder Wohnungseigentümer stellen einen Schuhschrank oder eine Garderobe in das Treppenhaus oder den Hausflur. Dies hat den Vorteil, dass die schmutzigen Schuhe erst gar nicht mit in die eigenen vier Wände gebracht werden. Doch so mancher Vermieter oder Nachbar ist damit nicht einverstanden und verlangt die Beseitigung dieser Gegenstände. Doch ist dies zulässig? Ist das Aufstellen eines Schuhschranks oder einer Garderobe im Treppenhaus nicht erlaubt?
Wer nur eine kleine Wohnung und einen engen Flur hat, fragt sich vielleicht, ob er für seine Schuhe nicht das Treppenhaus oder den Hausflur nutzen kann. Warum nicht gleich einen Schuhschrank aufstellen? So hat man in der Wohnung viel mehr Platz.
Darf man als Mieter einen Schuhschrank oder eine Garderobe im Treppenhaus aufstellen?
Die Zulässigkeit des Aufstellens von Schuhschränken oder ähnlichem im Treppenhaus oder Hausflur wird von den Gerichten unterschiedlich gewertet. So hat das Amtsgericht Herne entschieden, dass ein Schuhschrank im Treppenhaus stehen darf, solange von diesem keine Beeinträchtigungen oder Behinderungen für die Nachbarn ausgehen. Es sei grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst, das Treppenhaus in üblicher Weise zu benutzen. Dazu gehöre das Aufstellen eines schmalen Schuhschranks (Amtsgericht Herne, Urteil vom 11.07.2013, Az. 20 C 67/13).
Anders sah dies jedoch das Amtsgericht Köln. Seiner Ansicht nach sei das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus selbst dann nicht vertragsgemäß, wenn sie niemanden stören. Der Vermieter könne daher die Beseitigung verlangen (Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.04.1983, Az. 221 C 503/82).
Gibt es eine stillschweigende Erlaubnis zum Aufstellen?
Nimmt ein Vermieter über eine längere Zeit hin, dass etwa ein Schuhregal vertragswidrig im Treppenhaus steht, kann er dessen Beseitigung später nicht mehr verlangen. Denn in einem solchen Fall kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter den Gegenstand duldet und kein Interesse an der Entfernung des Gegenstands hat. Welcher Zeitraum verstreichen muss, damit der Mieter von einer stillschweigenden Zustimmung des Vermieters ausgehen darf, hängt von jedem Einzelfall ab. Jedoch kann spätestens nach einem Zeitraum von 30 Jahren davon ausgegangen werden, dass der Vermieter nichts gegen den vertragswidrigen Zustand unternehmen wird (Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.02.2001, Az. 222 C 426/00). Für das Amtsgericht Bergisch Gladbach genügten sogar nur 13 Jahre (Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 06.08.1993, Az. 61 C 291/93).
Kann die stillschweigende Erlaubnis widerrufen werden?
Liegt eine stillschweigende Erlaubnis vor, kann der Vermieter diese nur dann widerrufen, wenn er einen sachlichen Grund für den Widerruf anführt (Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.02.2001, Az. 222 C 426/00). Denn wer über eine lange Zeit etwas duldet, dem könne dieser Umstand nicht besonders wichtig sein. Sachliche Gründe für den Widerruf der stillschweigenden Erlaubnis können etwa bestehende Brandschutzbestimmungen oder Beschwerden anderer Mieter sein.
Was gilt für Wohnungseigentümer?
Im Rahmen des Wohneigentums ist zu beachten, dass das Treppenhaus in Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht. Wer daran Veränderungen vornimmt, etwa durch das Anbringen einer Garderobe, braucht dafür entweder die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer oder aber deren Rechte werden nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt (§§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG, vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19.02.1998, Az. 2Z BR 135/97).
Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, so muss der Wohnungseigentümer die Garderobe wieder entfernen. Ein entsprechender Anspruch steht den anderen Wohnungseigentümern aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG zu (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.12.2008, Az. 15 Wx 198/08 und Oberlandesgericht München, Beschluss vom 15.03.2006, Az. 34 Wx 160/05).
Diese Rechtsfrage wurde am 21.07.2023 aktualisiert. Hier die neuesten Rechtsfragen.
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Mein Nachbar ist Eigentürmer einer Wohnung wie ich ….er hat vor meinen Eingang ein Schuhschrank hingestellt war mit einverstanden …jetzt wollen sie ausziehen und dem Nachfolger sagen er hat das recht den Schrank zunutzen gehört dazu …das möchte ich nicht was soll ich tun ….
Ich habe ein schuhregal neben meiner Tür aufgestellt !
Das war 2013. nun ist mein Nachbar ausgezogen und der Vermieter behauptet auf einmal dass er die Wohnung wegen meiner Schuhe und den Kindern nicht weitervermieten kann!
Er behauptet es würde riechen. Das stimmt keinesfalls da ich die Schuhe einmal die Woche Wäsche und reinige und aufpolierte weil meine Erziehung inndiesem Punkt streng war. Ich halte meinen Haushalt etc. Normal reinlich.
Er hat seit 2013 also seit 4 Jahren den Zustand stillschweigend akzeptiert . Darf er jetzt die Hausordnung einfach ändern? Ich habe einenMiniwohnung mit 2 Kindern und brauche dieses Schuhregal.
Neue Streitgrundlage sehe ich, ähnlich wie unten Reiner Baumeister, weil in sämtlich erwähnten Urteilen ein neuzeitlicher Brandschutz nicht berücksichtigt worden ist (auch wenn nicht immer Situationen in "Sonderbauten", sprich Wohnhochhäusern vorliegen): Die Brandschützer würden jegliches Abstellen brennbaren Materials in Not- oder Haupttreppenhäusern – so wie übrigens auch in Tiefgaragen – monieren. Und bei der nächsten Pflichtinspektion sanktionierern. Zu feige scheinen Richter immer noch zu sein, gegen z.B. muslimische Alltagsgewohnheiten vorzugehen: Dort gehören Straßenschuhe halt nicht in die Wohnung. . . — ein fürsprechendes Gesetz gibt es freilich nicht.
Ich sehe das Problem darin, dass es sich bei einem Treppenhaus um einen Flucht- und Rettungsweg handelt, der von Brandlasten freigehalten werden muss. Weiterhin gibt es vorgeschriebene Breiten die im Fluchtweg eingehalten werden müssen.