Darf man mit seinen Arbeitskollegen über die Höhe des Gehalts sprechen?
Einem Arbeitnehmer steht oft nur eine Möglichkeit zur Verfügung, um zu überprüfen, wie sein Gehalt im Vergleich zu dessen seiner Kollegen ausfällt: Er muss mit seinem Kollegen über die Höhe des Gehalts reden. Nur so kann er herausfinden, ob sein Arbeitgeber nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lohnzahlung verstößt. Doch ist es überhaupt zulässig mit seinen Arbeitskollegen über die Höhe des Gehalts zu sprechen?
Darf man mit seinen Arbeitskollegen über die Höhe des Gehalts sprechen?
Für viele Arbeitgeber ist es nicht wünschenswert, dass sich die Mitarbeiter über die Höhe ihres Gehalts austauschen. Sie nehmen daher im Arbeitsvertrag eine entsprechende Verschwiegenheitsklausel auf. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist jedoch eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, unwirksam. Denn sie hindere den Arbeitnehmer daran, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. Insofern werde der Arbeitnehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Das Landesarbeitsgericht verwies darauf, dass der Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten müsse (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2009, Az. 5 AZR 486/08).
Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer festzustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, sei das Gespräch mit Arbeitskollegen. Ein solches Gespräch sei nur erfolgreich, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit ist, über seine eigene Lohngestaltung Auskunft zu geben. Könne man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein erfolgversprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, Az. 2 Sa 237/09).