Verschwiegenheitspflicht02.03.2016

Darf man mit seinen Arbeits­kollegen über die Höhe des Gehalts sprechen?

Einem Arbeit­nehmer steht oft nur eine Möglichkeit zur Verfügung, um zu überprüfen, wie sein Gehalt im Vergleich zu dessen seiner Kollegen ausfällt: Er muss mit seinem Kollegen über die Höhe des Gehalts reden. Nur so kann er heraus­finden, ob sein Arbeitgeber nicht gegen den arbeits­rechtlichen Gleich­behandlungs­grundsatz bei der Lohnzahlung verstößt. Doch ist es überhaupt zulässig mit seinen Arbeits­kollegen über die Höhe des Gehalts zu sprechen?

Darf man mit seinen Arbeits­kollegen über die Höhe des Gehalts sprechen?

Für viele Arbeitgeber ist es nicht wünschens­wert, dass sich die Mitarbeiter über die Höhe ihres Gehalts austauschen. Sie nehmen daher im Arbeits­vertrag eine entsprechende Ver­schwiegen­heits­klausel auf. Nach Ansicht des Landes­arbeits­gerichts Mecklenburg-Vorpommern ist jedoch eine Klausel, wonach der Arbeit­nehmer verpflichtet ist, über seine Arbeits­vergütung auch gegenüber Arbeits­kollegen Verschwiegenheit zu bewahren, unwirksam. Denn sie hindere den Arbeit­nehmer daran, Verstöße gegen den Gleich­behandlungs­grundsatz im Rahmen der Lohn­gestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. Insofern werde der Arbeit­nehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Das Landes­arbeits­gericht verwies darauf, dass der Arbeitgeber auch bei der Lohn­gestaltung den Gleich­behandlungs­grundsatz beachten müsse (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2009, Az. 5 AZR 486/08).

Die einzige Möglichkeit für den Arbeit­nehmer fest­zustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleich­behandlungs­grundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, sei das Gespräch mit Arbeits­kollegen. Ein solches Gespräch sei nur erfolgreich, wenn der Arbeit­nehmer selbst auch bereit ist, über seine eigene Lohn­gestaltung Auskunft zu geben. Könne man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeit­nehmer kein erfolg­ver­sprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleich­behandlungs­grundsatzes im Rahmen der Lohn­gestaltung gerichtlich geltend zu machen (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, Az. 2 Sa 237/09).

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