Darf man während der Arbeit die Live-Übertragung eines Karnevalsumzugs anhören?
Die Karnevalsumzüge sind ein Höhepunkt der Karnevalszeit. Für viele Rheinländer ist der Besuch des Rosenmontagumzugs ein Muss. Daher wünschen sich die Karnevalisten von ihrem Arbeitgeber, dass dieser ihnen frei gibt. Doch nicht immer tut er das. Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat oder nicht, wird hier beantwortet: Muss man an Karneval und Rosenmontag arbeiten?. Darf ein Arbeitnehmer aber wenigstens den Umzug live am Radio mitverfolgen?
Darf ein Arbeitnehmer während der Arbeit über das Radio den Karnevalsumzug live mitverfolgen?
Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich am Arbeitsplatz Radio hören. Daher ist es ihm auch erlaubt den Karnevalsumzug über das Radio live mit zu verfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er weiterhin seine Arbeit ordnungsgemäß nachgeht. Der Arbeitgeber darf das Radiohören auch nicht im Rahmen seines Weisungsrechts verbieten. Denn das Direktionsrecht diene nur der Konkretisierung der Arbeitspflichten des Arbeitnehmers. Das Sorgfältige und konzentrierte Arbeiten ist aber bereits eine arbeitsvertragliche Pflicht. Erfüllt der Arbeitnehmer daher seine Arbeitspflicht trotz Radiohörens ordnungsgemäß, verstößt er nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.01.1986, Az. 1 ABR 75/83).
Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn das Radiohören andere Kollegen stört. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Radio hören verbieten.
Existiert im Unternehmen wiederum ein Betriebsrat, können solche Anordnungen nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen. Denn die Frage des Radiohörens betrifft die betriebliche Ordnung und unterliegt damit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Kann ein Arbeitnehmer wegen Radiohörens gekündigt werden?
Hört ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Radio, so kann er nicht gleich gekündigt werden. Ein solches Verhalten sei nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts allenfalls geeignet, eine Abmahnung zu rechtfertigen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.06.1989, Az. 14 Sa 895/87).