Arbeitnehmerhaftung29.01.2024

Dienstlaptop: Haftet man als Arbeitnehmer für Schäden am Dienstnotebook?Zur Arbeitnehmerhaftung für Schäden am Dienstnotebook

Wenn Arbeitnehmende das Dienstlaptop beschädigen oder ganz kaputt machen. Wer haftet dafür? Müssen Arbeitnehmende für den Schaden aufkommen?

Wenn einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Dienstlaptop zur Verfügung gestellt wird, dürfte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass mit dem Notebook sorgsam umgegangen wird. Dennoch kann es auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer passieren, dass der Dienstlaptop beschädigt oder sogar zerstört wird. Einer der bekanntesten Notebook-Unfälle ist das Verschütten von Kaffee über der Tastatur. Muss der Arbeitnehmer in einem solchen Fall für den Schaden aufkommen?

Haftet man als Arbeitnehmer für Schäden am Dienstnotebook?

Grundsätzlich haftet jeder für Schäden, die er einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt hat. Geregelt ist dies in § 276 BGB. Dem Arbeitnehmer kommt aber eine Haftungserleichterung zu, wenn er im betrieblichen Zusammenhang eine Sache des Arbeitgebers beschädigt. Danach bestimmt sich die Arbeitnehmerhaftung nach dem Grad des Verschuldens. Es gilt im Einzelnen folgendes:

  • einfache Fahrlässigkeit

    Eine einfache Fahrlässigkeit liegt bei einem leicht entschuldbaren bzw. geringfügigen Fehlverhalten vor. Dafür haftet ein Arbeitnehmer in der Regel nicht.

  • mittlere Fahrlässigkeit

    Für eine mittlere bzw. normale Fahrlässigkeit wird eine Haftungsbefreiung regelmäßig verneint. Vielmehr kommt es zu einer Haftungsteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

  • grobe Fahrlässigkeit

    Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Also das nicht beachtet wird, was jedem in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen. Für ein solch schweres Fehlverhalten haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich vollständig. Es kommt regelmäßig weder eine Haftungsfreistellung noch eine Haftungsteilung in Betracht.

  • Vorsatz

    Wer vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, eine Beschädigung vornimmt, haftet ebenfalls vollständig.

Demnach hafte ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann für eine Beschädigung des Dienstlaptops, wenn ihm eine mittlere oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann. Die Einstufung des Fehlverhaltens des Arbeitsnehmers hängt maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und kann daher nicht allgemein bestimmt werden. So ist nicht gleich jede zugelassene Infizierung des Notebooks mit einem Virus als grob fahrlässig zu werten. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Dabei kann etwa eine Rolle spielen, ob der Laptop erlaubt oder unerlaubt privat genutzt wurde oder ob die Sicherheitsvorgaben eingehalten wurden.

Besteht die Arbeitnehmerhaftung auch bei besonders hohen Schadenssummen?

Die Höhe der Schadenssumme allein spielt bei der Frage der Arbeitnehmerhaftung keine Rolle. Nur wenn die Schadenshöhe und das Bruttogehalt des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis stehen, kann eine Haftung trotz Vorliegens einer mittleren oder groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein. Eine Haftung kann zudem dann ausgeschlossen sein, wenn sich ein einkalkuliertes oder versichertes Risiko verwirklicht hat.

Quelle:refrago, rb, pt
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