Dürfen Kinderwagen im Treppenhaus oder Hausflur abgestellt werden?
Wer Kleinkinder hat und in einem Mehrfamilienhaus wohnt, steht vor der Frage: Wohin mit dem Kinderwagen? Den Wagen jedes Mal nach der Benutzung die Stufen hinauf zur Wohnung oder hinab zum Keller zu tragen, ist äußerst mühsam und anstrengend. Viel einfacher ist es daher den Wagen im Treppenhaus bzw. im Hausflur abzustellen. Doch ist dies zulässig? Werden dadurch nicht die anderen Hausbewohner in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt?
Kann das Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus oder Hausflur verboten werden?
Das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur oder Treppenhaus ist grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst und daher zulässig. Diese vertragsgemäße Nutzung kann somit auch nicht durch eine Klausel im Mietvertrag verboten werden. Den Eltern könne es nicht zugemutet werden nach jedem Gebrauch des Kinderwagens diesen in ihre Wohnung zu tragen. Nur wenn die örtlichen Gegebenheiten dazu führen würden, dass Briefkästen, Wohnungstüren oder sonstige Zugänge blockiert werden, kann das Abstellen der Wagen untersagt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2006, Az. V ZR 46/06, Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2013, Az. 22 C 15963/12, Amtsgericht Aachen, Urteil vom 30.11.2007, Az. 84 C 512/07 und Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 10.05.2000, Az. 121 C 128/00).
Entsprechend billigte daher auch das Amtsgericht Hagen Eltern, die im zweiten Obergeschoss wohnten, das Recht zu, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, obwohl die Hausordnung das Abstellen jeglicher Gegenstände im Hausflur untersagte (vgl. Amtsgericht Hagen, Urteil vom 09.11.1983, Az. 9 C 217/83). Hier hätten die Mieter ein Recht auf eine Sondernutzung.
Wird der Kinderwagen in einer Nische im Treppenhaus abgestellt, so dass der Durchgang in keinster Weise behindert wird, dann stellt es eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Vermieter verlangt, den Kinderwagen zu entfernen (Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 02.12.1983, Az. 16 C 762/83 A, ebenso: Amtsgericht Landau, Urteil vom 22.07.1987, Az. 3 C 368/87).
Gilt die Abstellerlaubnis uneingeschränkt?
Die Erlaubnis den Kinderwagen im Treppenhaus oder Hausflur abzustellen gilt nur für die Bewohner des Hauses. Nach Ansicht des Amtsgerichts Winsen müssen daher Besucher den Wagen in die Wohnung tragen (Amtsgericht Winsen, Urteil vom 28.04.1999, Az. 16 C 602/99).
Das {G} entschied wiederum in seinem {T} vom {D} {(Az. AZ)}, dass die Abstellerlaubnis nur eingeschränkt gelte. An Tagen, an denen der Kinderwagen nicht gebraucht werde oder auch zur Nachtzeit, müsse er in der Wohnung oder dem Keller untergebracht werden. Denn die Beeinträchtigung der anderen Hausbewohner dürfe kein Dauerzustand sein.
Zudem muss beachtet werden, dass der Kinderwagen im Hausflur nicht angekettet werden darf. Dies ist nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Denn im Notfall muss der Kinderwagen schnell und leicht entfernt werden können (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 15.09.2009, Az. 63 S 487/08).
Gibt es eine Altersgrenze für das (normal entwickelte) Kind?
Hallo,ich bin seit 15 JahrenTagesmutter und seit dem steht vor der Wohnungtür im EG meiner Mutter von mir ein Kinderwagen unter der Woche.Bis jetzt hat er keinen Mieter gestört im 4 Fam.Haus.Ich selber wohne und betreue im 1 OG.
Nun sind neue Mieter ein älteres Ehepaar eingezogen.Sie wurden von mir unterrichtet das ich Tagesmutter bin und das der Kinderwagen deshalb vor der Wohnungtür im EG meiner Mutter steht ob Sie was dagegen hätten? Nein er würdeüberhaupt nicht stören sie würden ja Kinder lieben.
Jetzt nach 1 1/2Jahren fängt der Mann ca 78 Jahre an zu stenkern
der Kinderwagen würde Ihn behindern .Er käme mit seinem Rolator
nicht vorbei.
Wir haben es nun ausprobiert,meine Mutter geht auch an einem und kommt sogar aus Ihrer Wohnung am Kinderwagen vorbei.
Wir haben es dann aus Sicht seiner Wohnung ausprobiert und gefilmt,er kommt ohne Probleme am Kinderwagen vorbei und kann die 3 Stufen runter gehen.Seine Frau sagt mir immer wieder ich soll den Wagen stehen lassen er käme daran vorbei.Sein Rechtsanwalt hat Ihm wohl geraten ruhe zu geben aber nun hat er sich an die Hausverwaltung gewarnt und nun habe ich einen Brief das EG frei zu halten.Wie soll ich mich jetzt verhalten,da ich von der Hausverwaltung zu tiefst enttäuscht bin wohne seit 45 Jahren da.
Und die geben Ihm Recht nur um keinen Ärger zu haben.Der Mieter ruft sehr oft bei der Verwaltung an wenn in seiner Woh ung Ihm etwas nicht passt.
Bei uns im Haus steht ständig ein Kinderwagen im Treppenhaus der Hausmeister ist mehrmals darauf hingewiesen worden. Es besteht eine hohe Brandgefahr da im Haus eine Holztreppe ist. In Berlin werden immer wieder Kinderwagen angezündet.
Guerickestr 13 10587 – Berlin
Hallo, ich habe genau diesen Fall. Jedoch ist jetzt die Frage was jetzt unter der Blockierung der Zugänge zu verstehen ist. Unser Kinderwagen hindert in keinster Weise den Zugang (zum Keller und zum Hof) jedoch schränkt es schon etwas ein. Der Vermieter stützt sich auf die Gesetze und Verordnung der SGV. NRW in dem steht dass mindestens 1m Breite Platz sein muss. Bei mir sind es ca. 50-70cm. Es hat sich aber noch nie jemand beschwert und man kann den Keller und den Hof PROBLEMLOS erreichen ohne sich quer stellen zu müssen.
wie stehen die Chancen für mich wenn ich da mit einem Anwalt vorgehe bzw. erstmal alleine
hier meldet sich dann mal einer dieser "verachteten" Vermieter…. es ist so, neuer Mieter, Pärchen, Hund, Kind…. Kind 6 Monate alt… Bewohner des Hauses ansonsten 60 plus… 5 Wohnungen…. natürlich war es keine Frage, dass der Kinderwagen im Parterre abgestellt werden kann…. es gibt ja sonst kein Kind im Haus… der Parkplatz im Parterre ist recht eng, daher wurde mir versichert, dass man den KW entspannt zusammenschieben kann, war alles ok…. dies ist aber seid April nie passiert… habe mit der Mieterin im Parterre gesprochen, war kein Problem für sie…. jetzt stehen da auf einmal 2 KW… ein Buggy ist neu dazu gekommen…. nun kommt auch die Mieterin im Parterre, 85 Jahre alt, schlecht daran vorbei….bin ich spießig oder ist das übergriffig… ???
So etwas ist gewöhnlich eine Gewöhnung- und Toleranzfrage
Aus einer Familie mit 1-2-3 Kindern folgen gewöhnlich weitere Familien mit Kindern.
Den Kinderwägen folgen die Sportwägen, die Roller, die Fahrräder.
Die "bolzenden" Jugendlichen gegen Hausrtüre und Wände.
Die Mieter die das stört, sind gewöhnlich schon älter. Noch etwas später stören sie dann wegen
"zu laut laufenden Fernseher" oder weil die Blumenkästen nach unten tropfen …
Die Kinder unten sind inzwischen schon groß und aus dem Haus …
da mach mal was …
Das älter werden dieser Leute überleben Erstere nicht mehr.
Was ist wenn im Erdgeschoss eine begehbare Wohnung ist, die Mieter aber beide Gehfähigkeit sind. Können sie sich auf diese Tatsaxhe beruhen und das Abstellen des Kinderwagens verbieten, da es "den Fluchtweg versperrt"?
generell sollte es so sein, das, wenn ich eine Parterrewohnung habe, ich meine Sachen auch in die Wohnung stellen kann.
ansonsten ufert das aus(Kinderwagen,roller buggy,fahrrad).
Der Artikel verdient die Höchstpunktzahl.
Ausgezeichnete Recherche, ausgezeichnete Darstellung 🙂