Dürfen Unternehmen mit der Schufa drohen?Datenweitergabe an Schufa nur unter strengen Voraussetzungen zulässig
Beansprucht ein Unternehmen eine Geldforderung, ist der Schuldner aber nicht gewillt zu zahlen, so erhält er in der Regel eine Mahnung. Mit der Mahnung wird der Schuldner manchmal mehr manchmal weniger freundlich dazu aufgefordert, die Schuld zu begleichen. Kommt der Schuldner daraufhin immer noch nicht seiner Zahlungsverpflichtung nach und kann selbst eine zweite Mahnung nichts an seinem Unwillen ändern, so kommt es vor, dass Unternehmen mit der Schufa droht. Durch ein deutliches Schreiben wird dem Schuldner vor Augen geführt, was passiert, wenn seine Zahlungsunwilligkeit an die Schufa gemeldet wird. Doch ist ein solches Vorgehen überhaupt zulässig? Darf ein Unternehmen mit einem Schufa-Eintrag drohen?
Drohung mit Schufa-Eintrag
Ein Unternehmen darf durchaus mit einem Schufa-Eintrag drohen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn das Unternehmen die entsprechenden Daten überhaupt an die Schufa weitergeben darf. Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nämlich nicht vor, so muss eine Benachrichtigung der Schufa unterbleiben. Unter welchen Bedingungen eine Schufa-Meldung zulässig ist, regelt die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Gemäß Art. 6 Absatz 1 f) DSGVO ist die Weitergabe der personenbezogenen Daten eines Kunden an Auskunfteien wie die Schufa zulässig, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Unternehmens oder eines Drittens erforderlich ist. Deren Interessen sind gegen die Interessen des betroffenen Schuldners abzuwägen. Die Interessen des Kunden bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten, die den Schutz der personenbezogenen Daten erfordern, dürfen nicht überwiegen.
Zulässigkeit der Datenübermittlung an Schufa ist im Einzelfall aufgrund sorgfältiger Interessenabwägung zu prüfen
Ob personenbezogene Daten an die Schufa weitergeleitet werden dürfen, ist also stets im Einzelfall unter sorgfältiger Abwägung der entgegenstehenden Interessen der Betroffenen zu prüfen. Die rechtliche Zulässigkeit der Weitergabe von Kundendaten an die Schufa und die dortige Datenverarbeitung zu Auskunftszwecken wurde demnach mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung gegenüber dem zuvor maßgeblichen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) noch einmal verschärft.
Grundrechte der Schuldner versus Schutz des Geschäftsverkehrs vor illiquiden Schuldnern
Denn bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Auskunfteien wie der Schufa um private Unternehmen handelt, die die personenbezogenen Daten der betroffenen Schuldner vornehmlich verarbeiten, um ihr eigenes Geschäftsmodell zu bedienen und mit den in ihrer Auskunftsdatenbank veröffentlichten Daten Geld zu verdienen. Ein weiteres schutzwürdiges Interesse für die Datenverarbeitung ist der Schutz des Geschäftsverkehrs vor Zahlungsausfällen etwaiger Vertragspartner.
Demgegenüber wiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen schwer. Grundsätzlich „gehören“ die personenbezogenen Daten der betroffenen Person. Sie entscheidet – von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen abgesehen – darüber, welche Daten sie preisgibt und inwiefern sie verarbeitet werden dürfen.
Datenweitergabe nur unter strengen Voraussetzungen zulässig
Bei der Zulässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass die Schufa und andere Auskunfteien die an sie weitergeleiteten Daten nur verarbeiten darf, wenn es sich gemäß § 31 Absatz 2 BDSG um „Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist“ handelt,
- die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorliegt,
- die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,
- die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
- bei denen
a) der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
c) der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
d) der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder - deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.
Liegt bereits ein rechtkräftiger Titel über die vom Kunden nicht bezahlte Schuld vor (z.B. ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid), so spricht dies für die Zulässigkeit der Datenweitergabe an die Schufa. Liegt hingegen kein rechtskräftiger Titel über die Forderung vor und hat der Kunde die Forderung bestritten, so dürfen die Daten auf keinen Fall an die Schufa weitergegeben werden. Auch muss in einer der Mahnungen auf die Möglichkeit der Datenweitergabe an die Auskunftei hingewiesen worden sei. Andernfalls ist die Datenübermittlung illegal.
Schuldner muss zunächst auf Möglichkeit, die Forderung zu bestreiten, hingewiesen werden
Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zufolge darf ferner nur dann mit einer Datenübermittlung an die Schufa gedroht werden, wenn das Unternehmen dabei deutlich macht, dass die Übermittlung durch ein bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013, Az. I-20 U 102/12). Es genügt also nicht, dass die Voraussetzungen für eine Datenübermittlug vorliegen.
Dass die Datenweitergabe an Auskunfteien nur zulässig ist, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat, geht zudem aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Danach ist ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung nur ausreichend, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die Schufa zu verhindern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13).
Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO
Betroffene können ferner der Datenverarbeitung gemäß Art. 21 Absatz 1 DSGVO widersprechen. Auf dieses Widerspruchsrecht müssen sie hingewiesen werden. Nach einem Widerspruch ist die Datenverarbeitung nur noch zulässig, wenn die Auskunftei „zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung“ nachweist, „die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen“, oder wenn die Verarbeitung „der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“ dient.
Ist die Verarbeitung der Daten durch die Auskunftei, an die sie übermittelt wurden, unzulässig, so haben Betroffene Anspruch auf Löschung ihrer Daten gegen sie. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.
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Die Unternehmen und Rechtsanwälte mit denen ich zu tun hatte (ich bin Rechtsanwältin) scheuten sich nicht, nicht existente Forderungen der SCHUFA zu melden. Und diese schreibt bei Rüge einfach, man solle sich mit dem Gläubiger auseinander setzen – nur den gibts gar nicht. Das ist extreme Willkür und kann außergerichtlich nicht gelöst werden. Das bedeutet, der Nicht-Schuldner muss klagen, also wieder in Vorleistung treten, um Straftaten = Erpressung von Dritten weg zu bekommen. Die SCHUFA haftet mit – sie hat eine Prüfungspflicht. Sonst verleumdet sie