Dürfen in einem Museum angefertigte Fotos auf Facebook veröffentlicht werden?
Viele Museumsbesucher fertigen von einzelnen Exponaten, wie etwa Gemälden oder Skulpturen, Fotos an. Vor allem, wenn es sich um berühmte Werke, wie etwa die Büste der Nofretete, handelt, besteht oft ein erhöhtes Fotografierbedürfnis. Im Zweifel mag dies dem Inhaber des Museums gleichgültig sein, solange die Fotos lediglich zu privaten Zwecken angefertigt werden. Doch was ist mit einer Veröffentlichung auf Facebook? Ist dies ohne weiteres zulässig?
Dürfen in einem Museum angefertigte Fotos auf Facebook veröffentlicht werden?
Die Veröffentlichung von Fotos auf Facebook von Exponaten eines Museums ist ohne weiteres nicht zulässig.
Verletzung des Rechts auf öffentliches Zugänglichmachen
In der Veröffentlichung von Fotos bei Facebook kann ein öffentliches Zugänglichmachen eines geschützten Werks liegen. Ist das Werk nämlich urheberrechtlich geschützt, so steht dem Urheber oder sonstigen Rechteinhaber gemäß §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) das ausschließlich Recht zu, dass Werk öffentlich zugänglich zu machen. Das Einstellen des Fotos bei Facebook kann je nach Einzelfall ein solches öffentliches Zugänglichmachen darstellen. Liegt eine Verletzung des Rechts und somit eine Urheberrechtsverletzung vor, kann sich die betroffene Person Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche ausgesetzt sehen.
Jedoch ist zu beachten, dass Werke gemäß § 64 UrhG jedenfalls nach 70 Jahren den Urheberrechtsschutz verlieren. In diesem Fall wird mit der Veröffentlichung der Fotos bei Facebook kein Urheberrecht verletzt, so dass das Einstellen der Fotos zulässig ist.
Verstoß gegen Fotografierverbot
Trotz fehlenden Urheberrechtsschutzes kann das Posten der Fotos von Werken eines Museums unzulässig sein. Denn einige Museen verbieten das Fotografieren. Mit Besuch des Museums wird das Verbot Bestandteil des Besichtigungsvertrags. Der Besucher geht also eine vertragliche Verpflichtung ein, keine Fotos von Exponaten des Museums anzufertigen. In diesem Fall ist folglich auch eine Veröffentlichung der Fotos unzulässig und das Museum kann im Fall des Zuwiderhandelns ein Unterlassungsanspruch geltend machen (siehe: Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22.05.2017, Az. 4 U 204/16).
Darstellung der Gesamtheit der Ausstellung durch Fotos
Zudem kann eine Veröffentlichung von Fotos unzulässig sein, wenn sich aus diesen die Gesamtheit der Ausstellung und somit das Konzept der Ausstellung ergibt. Zu beachten ist nämlich, dass eine Ausstellung ein geschütztes Werk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG darstellen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen in der Ausstellung gezeigten Exponate noch einen Urheberrechtsschutz genießen. Liegt eine geschützte Ausstellung vor, liegt das Recht am öffentlichen Zugänglichmachen des Werks bei dem Kurator (siehe: Landgericht München I, Urteil vom 31.01.2018, Az. 37 O 17964/17).