Ehegattentrennung: Welcher Ehegatte darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben?
Wenn eine Ehe gescheitert ist und es zu einer Trennung der Ehegatten kommt, stellt sich die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf. Darf ein Ehegatte zum Beispiel den anderen hinauswerfen oder ist er gezwungen weiter mit ihm zusammenzuleben?
Welcher Ehegatte darf nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung bleiben?
Grundsätzlich haben beide Ehegatten nach einer Trennung das Recht in der Wohnung zu verbleiben. Jedoch kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 1361b Abs. 1 BGB einer der Ehegatten vom anderen verlangen, ihm einen Teil oder notfalls sogar die ganze Wohnung zum alleinigen Gebrauch zu überlassen. Dabei müssen aber die Belange des anderen Ehegatten ausreichend berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn er zum Beispiel Allein- oder Miteigentümer der Wohnung ist (§ 1361b Abs. 1 Satz 3 BGB). Vollkommen unerheblich ist die Frage, wer von den Ehegatten im Mietvertrag steht.
Die Überlassung eines Teils oder der ganzen Wohnung muss zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich sein. Eine solche Härte kann nach der Vorschrift zum Beispiel dann vorliegen, wenn durch das Verbleiben des anderen Ehegatten in der Wohnung das Wohl eines im Haushalt lebenden Kindes beeinträchtigt wird (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.09.2013, Az. 2 UF 58/13). Dagegen werden bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen keine Härte begründen können.
Ein Recht zur alleinigen Nutzung der Wohnung besteht nach § 1361b Abs. 2 BGB auf jeden Fall für einen Ehegatten dann, wenn der andere Ehegatte ihn widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht hat.
Steht einem ausgezogenen Ehegatten das Recht zum Wiedereinzug zu?
Ein ausgezogener Ehegatte ist mit einem Wiedereinzug ausgeschlossen, wenn nach dem Auszug sechs Monate vergangen sind und er in dieser Zeit eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet hat. Eine solche Bekundung kann mündlich oder schlüssig beispielsweise durch einen Wiedereinzug erfolgen. Aus Gründen der Beweissicherung sollte aber die Schriftform gewählt werden. Hat der ausgezogene Ehegatte innerhalb der sechs Monate einen Wiedereinzugswillen nicht angezeigt, so regelt § 1361b Abs. 4 BGB eine unwiderlegbare Vermutung, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Ist die nach § 1361b BGB erfolgte Nutzungsregelung abschließend?
Eine nach § 1361b BGB erfolgte Nutzungsregelung ist nicht abschließend. Vielmehr wird damit nur vorläufig für die Trennungszeit entschieden, welcher Ehegatte in der Wohnung verbleiben darf. Im Falle einer Scheidung bedarf es einer Neuregelung.
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.