Schnee13.03.2015

Gelten zugeschneite Verkehrsschilder?

Im Winter kann es vorkommen, dass Verkehrsschilder mit Schnee bedeckt sind. Ein Autofahrer kann daher unter Umständen die Bedeutung des Verkehrszeichens nicht erkennen. Sind solch zugeschneite Schilder daher überhaupt wirksam?

Gelten zugeschneite Verkehrsschilder?

Das Oberlandesgericht Hamm führte in einem Fall aus, in dem ein Tempolimit-Schild zugewachsen war, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer in der Lage sein müsse, bei Einhaltung der nötigen Sorgfalt, ein Verkehrsschild mit raschem und beiläufigem Blick erfassen zu können. Die Bedeutung des Verkehrszeichens müsse ohne weitere Überlegung des Autofahrers eindeutig zu erfassen sein. Für die Wirksamkeit eines Verkehrsschildes gelte somit der Sichtbarkeitsgrundsatz. Sei ein Verkehrsschild daher nicht mehr erkennbar, so verliere es seine Wirksamkeit (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.09.2010, Az. III-3 RBs 336/09).

Aus der Entscheidung lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass ein zugeschneites Verkehrsschild generell nicht zu beachten ist. Denn einige Verkehrszeichen können anhand ihrer Form erkannt werden. Als Beispiele sind etwa das Stopp-Schild und das Vorfahrt-Gewähren-Schild zu nennen. Dagegen ist zum Beispiel der Inhalt eines zugeschneiten Tempolimit-Schildes nicht zu erkennen. Zudem können sich Ortskundige und Anwohner nicht in jedem Fall auf die Nichterkennbarkeit eines Verkehrszeichens berufen. Denn bei ihnen kann davon ausgegangen werden, dass ihnen die Schilder bekannt sind.

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Ein Gedanke zu „Gelten zugeschneite Verkehrsschilder?

  • 18. März 2015 um 8:28 Uhr
    Permalink

    Das AG Aschaffenburg hatte vor Jahren einmal bezüglich eines längs zur Fahrbahn an einer Absperrungskette längs am äusseren Rand des Bürgersteigs in Kniehöge angehängten Schildes für einen Autofahrer, der daggen bereits verstoßen hatte, bevor er es auch nur passiert hatte ausgeurteilt, dass ein Autofahrer ihn betreffende Verkehrsschilder immer sehen müsse, gleichgültig wo und wie sie angebracht sind. Auch gut, wenn auch ein anderer Fall.
    Was macht nun der arme Kerl, der welches Verlehrsschild auch immer wo und wie auch immer antdeckt, anhält, aussteigt, mit einem mitgebrachnten hinreichend langstieligen Besen "entschneet", wenn dann darunter ein Halteberbotsschild erscheint? strafmildernde Selbstanzeige?

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