Mindestlohngesetz11.05.2015

Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Minijobber?

Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Dieser ist jedoch nicht auf jedes Beschäftigungsverhältnis anzuwenden. So können zum Beispiel Praktikanten nicht stets den Mindestlohn einfordern. Aufgrund der Einschränkungen ist die Frage von Minijobbern, ob für sie der gesetzliche Mindestlohn gilt, durchaus berechtigt.

Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Minijobber?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Daher können geringfügig Beschäftige bzw. 450-Euro-Jobber ebenfalls den Mindestlohn von 8,50 Euro geltend machen. Um zu gewährleisten, dass es zu der Auszahlung des Mindestlohns kommt, ist der Abreitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Zudem begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, wenn er den Mindestlohn nicht auszahlt. In diesem Fall droht eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro. Darüber hinaus kann der betroffene Minijobber seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Mindestlohns verklagen.

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Ein Gedanke zu „Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Minijobber?

  • 12. Mai 2015 um 10:44 Uhr
    Permalink

    da wird deutlich der Betrug des "Mindestlohn" der Minijobber bekommt die 8,50€ Netto. in der Gleitzone (451 – 850€) vermindert sich das Netto um die Sozialabgaben bis unter 7€ die Stunde. bei Vollbeschäftigung (172 Std. Brutto
    1462 €) bleibe nur 6,26 € Netto!! meist weniger als Hartz IV. Volksbetrüger Politiker

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