Habe ich Anspruch auf meinen Arbeitslohn bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund winterlicher Witterungsverhältnisse?
Alle Jahre wieder bringt der Winter unmengen von Schnee und Eis mit sich. Oft ist es so viel, dass auf Deutschlands Straßen nichts mehr geht. In einem solchen Fall, bleibt einem manchmal nichts anderes übrig als zu Hause zu bleiben. Doch was ist mit der Arbeit? Muss ich erscheinen oder kann ich zu Hause bleiben? Kann ich vielleicht sogar den Arbeitslohn einfordern, obwohl ich nicht oder zu spät gekommen bin?
Kann mich mein Arbeitgeber bei Arbeitsverhinderung wegen Schnee und Glatteis abmahnen?
Ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich zur Arbeit zu kommen, so kann er natürlich zu Hause bleiben. Der Arbeitgeber darf ihn deswegen nicht abmahnen und erst Recht natürlich nicht kündigen. Oft ist es auch so, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten freistellt und die Fehlzeiten durch Urlaub oder Mehrarbeit ausgeglichen werden.
Bekomme ich trotz des Arbeitsausfalls meinen Lohn?
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet für die Ausfallzeiten den Lohn zu zahlen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 616 BGB. Ein Anspruch auf Lohn besteht nach dieser Vorschrift nur dann, wenn der Grund für die Arbeitsverhinderung in der Person des Arbeitnehmers liegt (sogenannter „persönlicher Grund“). Ist es dem Arbeitnehmer aber wegen des Wetters nicht möglich zur Arbeit zu kommen, stellt dies keinen persönlichen Grund dar, entschied das Bundesarbeitsgericht. Er trägt insofern das Wegerisiko (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.1982, Az. 5 AZR 283/80).
Ein persönlicher Grund ist hingegen in einem Arztbesuch, Umzug, in Behördengängen sowie bei einer Geburt oder Beerdigung zu sehen.
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