Haftung für Wasserschaden: Wer haftet für einen Wasserschaden und was ist zu beachten?
Jedes Jahr sind in Deutschland unzählige Haushalte von Wassereinbrüchen betroffen. Die Ursachen können vielfältig sein. So kann ein geplatztes Wasserrohr, eine verstopfte Regenrinne oder Starkregen zu einem erheblichen Wasserschaden führen. Viele Hauseigentümer oder auch Mieter stehen dann vor der Frage, was zu tun ist. Wer haftet für die Schäden? An wen muss man sich wenden? Was ist zu beachten?
Was ist bei einem Wasserschaden zu beachten?
Kommt es zu einem Wasserschaden am Haus, an der Wohnung oder an Einrichtungsgegenständen empfiehlt es sich über eine Gebäude- bzw. Hausratsversicherung zu verfügen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass man für den Schaden selbst aufkommen muss, wenn niemand für den Wassereinbruch verantwortlich ist. Kann hingegen jemand zur Verantwortung gezogen werden, haftet dieser grundsätzlich für den Wasserschaden. In diesem Fall ist es ratsam eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.
Ob und inwiefern eine Versicherung den Wasserschaden reguliert, hängt davon ab, wodurch der Wasserschaden entstanden ist (Bsp.: Hochwasser, Rohrbruch oder Rückstau) und was beschädigt wurde (Gebäude oder Hausrat). Unerheblich ist, wo der Schaden aufgetreten ist.
Für welche Wasserschäden haftet welche Versicherung?
Für einen Wasserschaden kann die Gebäude-, Hausrats- oder private Haftpflichtversicherung aufkommen. Es gilt im Einzelnen folgendes:
Gebäudeversicherung
Durch eine Gebäudeversicherung werden Schäden an einem Haus abgesichert. Welche Wasserschäden abgedeckt sind, bestimmt sich maßgeblich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag bzw. den Versicherungsbedingungen.
Mit der Gebäudeversicherung ist aber regelmäßig die Leitungswasserversicherung verbunden. Diese Versicherung schützt vor Schäden durch Leitungswasser, welches etwa durch ein Rohrbruch ausgetreten ist. Von Leitungswasser spricht man aber nur, wenn es sich um Wasser aus den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung, Heizung oder Sprinkleranlage handelt. Die betreffende Wasserleitung muss sich nicht unbedingt im Gebäude befinden. So sind auch die Zuleitungsrohre auf dem Grundstück mitversichert. Dies gilt regelmäßig aber nicht für die Ableitungsrohre.
Die folgenden Ursachen für einen Wasserschaden sind in der Regel nicht von der Gebäudeversicherung umfasst und sollten daher gegebenenfalls zusatzversichert werden:
o Hochwasser
o Regenwasser
o Rückstau
o durch Brand ausgelöste Sprinkleranlage
o Aquariumwasser
o Planschwasser
Es ist jedoch zu beachten, dass die Versicherung entweder vermindert oder gar nicht leisten muss, wenn der Wasserschaden auf eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Versicherungsnehmers beruht (§ 81 VVG). Ein grob fahrlässiges Verhalten kann etwa vorliegen, wenn die Waschmaschine des Versicherungsnehmers über keine Aqua-Stopp-Vorrichtung verfügt (vgl. Landgericht Osnabrück, Urteil from 20.04.2012, Fn. 9 O 762/10).
Hausratversicherung
Eine Hausratversicherung ist ratsam für Haus- und Wohnungseigentümer sowie für Mieter. Sie deckt Wasserschäden ab, die am Hausrat des Versicherungsnehmers eingetreten sind. Maßgeblich kommt es aber wieder auf den jeweiligen Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen an. Ebenso wie die Gebäudeversicherung umfasst die Hausratversicherung die Leitungswasserversicherung. Andere Ursachen eines Wasserschadens müssen gegebenenfalls zusatzversichert werden.
Auch hier gilt: Hat der Versicherungsnehmer den Wasserschaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern (§ 81 VVG).
private Haftpflichtversicherung
Hat jemand einen Wasserschaden schuldhaft verursacht, so muss er dafür haften. In einem solchen Fall hilft eine private Haftpflichtversicherung.
Kann ein Mieter seine Miete wegen eines Wasserschadens mindern?
Tritt in einer Mietwohnung ein Wasserschaden auf, besteht für den Mieter die Möglichkeit seine Miete zu mindern. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Versicherung für den Schaden aufkommt. Denn der Mietminderung liegt der Umstand zugrunde, dass die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt ist. Die Höhe der Mietminderung bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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