Ist das Framing von fremden Werken auf der eigenen Internetseite oder bei Facebook zulässig?
Der EuGH (Az. C-348/13) entscheidet in einem derzeit anhängigen Verfahren über die Frage, ob Framing urheberrechtlich zulässig ist. Sollte er diese Frage verneinen, dürfte vielen Bloggern und Nutzern von Facebook eine große Abmahnwelle bevorstehen.
Der EuGH hat aufgrund einer Vorlage des BGH ( Az. I ZR 46/12) darüber zu entscheiden, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite („Framing“) eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der entsprechenden europarechtlichen Richtlinie 2001/29/EG ist.
Framing zeigt Video nur auf der externen Seite – Nur der Rahmen wird auf der eigenen Seite eingebunden
Die Besonderheit beim Framing ist, dass – ähnlich wie bei einer Verlinkung – das fremde Werk nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird. So wird z.B. im Fall der Einbettung eines Youtube-Videos dessen potentieller Adressatenkreis gar nicht erweitert. Das Video wurde schließlich bereits durch das Einstellen auf der Videoplattform „You Tube“ für alle Internetnutzer öffentlich zugänglich gemacht. Auf der Internetseite, auf der nun die Verknüpfung mit dem Film mittels Framing erstellt wird, wird der Film gar nicht abgerufen. Es kann lediglich ein anderweitiger Eindruck entstehen. Tatsächlich wird der Film aber nach wie vor – wie bei einer Verlinkung – bei You Tube selbst abgerufen.
Ist Framing zustimmungsbedürftiges Zugänglichmachen fremder Werke?
Der BGH stellt jedoch die Frage, ob es sich beim Framing um eine urheberrechtswidrige Wiedergabe des eingebetteten Werks handelt, die sich von der usprünglichen Wiedergabe unterscheidet. In seinem Vorlagebeschluss deutet der BGH an, dass es sich beim Framing um eine öffentliche Zugänglichmachung handelt – auch wenn gar kein neues Zielpublikum angesprochen wird. Dann wäre für jedes Framing die explizite Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erforderlich.
Droht Framing in Deutschland das Aus?
Sollte sich der EuGH dieser Meinung anschließen, können künftig möglicherweise Internetnutzer, die auf ihren Internetseiten und Facebook-Profilen beispielsweise Videos von externen Seiten „framen“, nach dem deutschen Urheberrecht kostenpflichtig abgemahnt werden. Dadurch könnte sich die Internetnutzung zumindest in Deutschland ändern, da es weitverbreitete Praxis ist, fremde Werke mittels Framing einzubinden. So manches Facebook-Profil lebt davon.
Gilt das dann rückwirkend oder erst ab einem bestimmten Zeitpunkt? Ich meine damit: Werden diejenigen, die fremde Inhalte via framing auf ihrer Internetpräsenz (sei es Blog, Website oder FB etc.) eingebunden haben rückwirkend für die eingebundenen Inhalte abgemahnt? Müssen alte, via framing eingebundene Inhalte entfernt werden? Oder bezieht sich diese zukünftige Abzocke dann auf Inhalte, die ab einem bestimmten Zeitpunkt via framing eingebunden worden sind (ohne explizite Einwilligung des Urhebers)? Danke im voraus für eine kurze Info.
Diese Frage interessiert mich auch, wobei ich eigentlich davon ausgehe, dass dies erst ab Urteilssprechung und nicht rückwirkend gelten dürfte. Andererseits wird das wiederum so manch f(w)indigen Anwalt nicht interessieren.
Meine Meinung dazu ist eigentlich eindeutig: Jeder, der seine Werke bei YouTube, Facebook oder sonstwo quasi öffentlich macht ohne eine weitere Verbreitung ausdrücklich zu untersagen, muss m.E. damit rechnen, dass seine Werke anderweitig geframed werden. Letztlich kann man dann ja die "Teilen"-Funktion direkt wieder abschaffen!