Gleich­geschlechtliche Ehe25.07.2017

Ist das Gesetz zur „Ehe für alle“ verfassungs­widrig?

Nachdem das Gesetz zur „Ehe für alle“ am 7. Juli 2017 auch den Bundesrat passiert hat, steht der Einführung der gleich­geschlechtlichen Ehe im Wesentlichen nichts mehr entgegen. Jedoch gibt es Stimmen, die behaupten, dass das Gesetz verfassungs­widrig ist. Stimmt dies?

Ist das Gesetz zur „Ehe für alle“ verfassungs­widrig?

Die Verfassungs­widrigkeit des Gesetzes zur „Ehe für alle“ wird damit begründet, dass eine Änderung des Grund­gesetzes (GG) erforderlich sein soll. Eine solche Änderung bedarf gemäß Art. 79 Abs. 2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats. Eine einfache Mehrheit, also eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, genügt nicht zur Änderung des Grund­gesetzes.

Wieso sollte eine Grundgesetz­änderung erforderlich sein?

Eine Grundgesetz­änderung soll erforderlich sein, da nach Ansicht mancher Gegner der gleich­geschlechtlichen Ehe der Begriff der „Ehe“ geändert werden müsse. Dieser wird in Art. 6 Abs. 1 GG genannt. Zwar wird der Begriff im Grundgesetz nicht definiert, jedoch begreift das Bundes­verfassungs­gericht letztmalig im Jahr 1993 die Ehe als das auf Dauer angelegte und zuvor staatlich beurkundete Zusammen­leben von Mann und Frau. Jedoch ließ das Gericht eine Hintertür offen. Denn es stellt ausdrücklich klar, dass sich das Verständnis einer Ehe auch dahin wandeln könne, dass die Ge­schlechts­verschieden­heit keine prägende Bedeutung mehr zukomme (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 04.10.1993, Az. 1 BvR 640/93). Ein solcher Wandel kann nun eingetreten sein, so dass sich der Begriff der „Ehe“ nunmehr auch auf gleich­geschlechtliche Paare bezieht, ohne eine Grundgesetz­änderung zu benötigen.

Wer kann vor das Bundes­verfassungs­gericht ziehen?

Unabhängig von der Problematik, ob das Gesetz zur „Ehe für alle“ überhaupt verfassungs­widrig ist, stellt sich die Frage, wer überhaupt vor dem Bundes­verfassungs­gericht ziehen darf.

  • Verfassungs­beschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG)

    Zwar können einzelne Personen eine Verfassungs­beschwerde erheben. Dies setzt aber voraus, dass diese in ihren Rechten verletzt sind. Durch die Einführung der gleich­geschlechtlichen Ehe ist dies aber fernliegend. Denn das Institut „Ehe“ ist nicht abgeschafft oder beschränkt worden. Es ist vielmehr erweitert worden.

  • abstrakte Normen­kontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)

    Zudem kann die Bundes­regierung, eine Landes­regierung oder mindestens ein Viertel der Abgeordneten des Deutschen Bundestags eine abstrakte Normen­kontrolle und somit die Über­prüfung eines Bundes­gesetzes auf seine Vereinbar­keit mit dem Grundgesetz verlangen.

Quelle:refrago/rb
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3 Gedanken zu „Ist das Gesetz zur „Ehe für alle“ verfassungs­widrig?

  • 2. August 2017 um 12:08 Uhr
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    es gilt das antidiskriminierungsrecht sowie das menschenrecht auf
    grundsätzliche freiheit….und das verfolgungs und benachteiligungsverbot aus politischen,weltanschaulichen,geschlechtlichen sexuellen und religiösen grunden…soweit diese sich innerhalb der menschenrechte halten.

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  • 2. August 2017 um 11:58 Uhr
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    eine ehe ist ein vertraglicher versorgungsachverhalt zwischen 2 menschen.der besondere schutz der ehe läßt sich streng genommen nur dann rechtfertigen,wenn kinder unterwegs adoptiert werden sollen oder bereits zugehörig sind.
    diese besondere schutz ist also einwendungsfrei auch alleinerziehenden zu gewähren.also allen lebensformen
    in denen kinder leben.
    eine verweigerung der ehe für alle wäre eine nicht hinzunehmende benachteiligung ,eine menschenrechtsunterdrückung.
    die bevorzugung kinderloser ehen vor alleinerziehenden unverheirateten durch diesen besonderen schutz ist daher genau genommen nicht zu rechtfertigen.
    sonst müssten derartige lebensweisen grundsätzlich geschützt werden…auch ohne ehevertragsformalitäten.
    die auffassung ehe sei ausschliesslich nur zwischen man und frau möglich ist wohl eher religiöser ideologischer herkunft….
    und da wieder der erbmasse bzw. der mitgiftsorge entsprungen.

    Antwort
  • 25. Juli 2017 um 11:16 Uhr
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    Das Bundesverfassungsgericht ließ eine "Hintertür" offen? Gewolltes Wortspiel? Sie Schlingel!

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