Ist das Gesetz zur „Ehe für alle“ verfassungswidrig?
Nachdem das Gesetz zur „Ehe für alle“ am 7. Juli 2017 auch den Bundesrat passiert hat, steht der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Wesentlichen nichts mehr entgegen. Jedoch gibt es Stimmen, die behaupten, dass das Gesetz verfassungswidrig ist. Stimmt dies?
Ist das Gesetz zur „Ehe für alle“ verfassungswidrig?
Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur „Ehe für alle“ wird damit begründet, dass eine Änderung des Grundgesetzes (GG) erforderlich sein soll. Eine solche Änderung bedarf gemäß Art. 79 Abs. 2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats. Eine einfache Mehrheit, also eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, genügt nicht zur Änderung des Grundgesetzes.
Wieso sollte eine Grundgesetzänderung erforderlich sein?
Eine Grundgesetzänderung soll erforderlich sein, da nach Ansicht mancher Gegner der gleichgeschlechtlichen Ehe der Begriff der „Ehe“ geändert werden müsse. Dieser wird in Art. 6 Abs. 1 GG genannt. Zwar wird der Begriff im Grundgesetz nicht definiert, jedoch begreift das Bundesverfassungsgericht letztmalig im Jahr 1993 die Ehe als das auf Dauer angelegte und zuvor staatlich beurkundete Zusammenleben von Mann und Frau. Jedoch ließ das Gericht eine Hintertür offen. Denn es stellt ausdrücklich klar, dass sich das Verständnis einer Ehe auch dahin wandeln könne, dass die Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukomme (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 04.10.1993, Az. 1 BvR 640/93). Ein solcher Wandel kann nun eingetreten sein, so dass sich der Begriff der „Ehe“ nunmehr auch auf gleichgeschlechtliche Paare bezieht, ohne eine Grundgesetzänderung zu benötigen.
Wer kann vor das Bundesverfassungsgericht ziehen?
Unabhängig von der Problematik, ob das Gesetz zur „Ehe für alle“ überhaupt verfassungswidrig ist, stellt sich die Frage, wer überhaupt vor dem Bundesverfassungsgericht ziehen darf.
Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG)
Zwar können einzelne Personen eine Verfassungsbeschwerde erheben. Dies setzt aber voraus, dass diese in ihren Rechten verletzt sind. Durch die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe ist dies aber fernliegend. Denn das Institut „Ehe“ ist nicht abgeschafft oder beschränkt worden. Es ist vielmehr erweitert worden.
abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)
Zudem kann die Bundesregierung, eine Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Abgeordneten des Deutschen Bundestags eine abstrakte Normenkontrolle und somit die Überprüfung eines Bundesgesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz verlangen.
es gilt das antidiskriminierungsrecht sowie das menschenrecht auf
grundsätzliche freiheit….und das verfolgungs und benachteiligungsverbot aus politischen,weltanschaulichen,geschlechtlichen sexuellen und religiösen grunden…soweit diese sich innerhalb der menschenrechte halten.
eine ehe ist ein vertraglicher versorgungsachverhalt zwischen 2 menschen.der besondere schutz der ehe läßt sich streng genommen nur dann rechtfertigen,wenn kinder unterwegs adoptiert werden sollen oder bereits zugehörig sind.
diese besondere schutz ist also einwendungsfrei auch alleinerziehenden zu gewähren.also allen lebensformen
in denen kinder leben.
eine verweigerung der ehe für alle wäre eine nicht hinzunehmende benachteiligung ,eine menschenrechtsunterdrückung.
die bevorzugung kinderloser ehen vor alleinerziehenden unverheirateten durch diesen besonderen schutz ist daher genau genommen nicht zu rechtfertigen.
sonst müssten derartige lebensweisen grundsätzlich geschützt werden…auch ohne ehevertragsformalitäten.
die auffassung ehe sei ausschliesslich nur zwischen man und frau möglich ist wohl eher religiöser ideologischer herkunft….
und da wieder der erbmasse bzw. der mitgiftsorge entsprungen.
Das Bundesverfassungsgericht ließ eine "Hintertür" offen? Gewolltes Wortspiel? Sie Schlingel!