Ist das Luftablassen aus einem Autoreifen oder Fahrradreifen als Sachbeschädigung strafbar?
Ein platter Reifen ist für Autofahrende sehr ärgerlich. Es kostet meist viel Zeit und Mühe, das Auto dann wieder fahrbereit zu bekommen. Daher unsere Rechtsfrage: Macht man sich strafbar, wenn man Luft aus einem fremden Reifen ablässt?
Das Ablassen der Luft aus dem Reifen eines Autos oder eines Fahrrads kann eine gute Idee sein, wenn man jemanden so richtig ärgern möchte. Zwar kann man den Fahrradreifen mit einer Luftpumpe schnell wieder aufpumpen. Bei einem Autoreifen sieht das aber schon anders aus. Doch man sollte sich nicht zu schnell über den perfiden Plan freuen. Denn das Ablassen der Luft aus einem Auto- oder sogar Fahrradreifen könnte immerhin wegen Sachbeschädigung strafbar sein. Ob dies tatsächlich der Fall ist, soll hier geklärt werden.
Ist das Luftablassen aus einem Auto- oder Fahrradreifen als Sachbeschädigung strafbar?
Der Bundesgerichtshof musste sich bereits im Jahr 1959 mit der Frage der Strafbarkeit des Luftablassens aus einem Autoreifen befassen. In dem Fall wurde jedoch nicht nur aus einem Reifen Luft abgelassen, sondern gleich aus allen vier. Jedenfalls vertrat der Bundesgerichtshof die Ansicht, dass das Ablassen der Luft aus einem Autoreifen wegen Sachbeschädigung strafbar sein kann (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.1959, Az. 1 StR 296/59). Anders sah dies bisher nur das Oberlandesgericht Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.1957, Az. 1 Vs 2/57).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Es kommt bei der Strafbarkeit maßgeblich auf die Umstände eines jeden Einzelfalls an. Zu Fragen ist, ob eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt. Dies kann durchaus unterschiedlich beantwortet werden. Zu verneinen ist beispielsweise eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung, wenn zwar aus allen vier Autoreifen die Lauft rausgelassen wurde, dies aber in unmittelbarer Nachbarschaft einer Tankstelle geschah. Das Ablassen der Luft aus einem Reifen kann wiederum eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung darstellen, wenn etwa kein Ersatzrad vorhanden ist oder man sich in einer abgelegenen Gegend befindet.
Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts stellt selbst das Luftablassen aus einem Fahrradreifen eine strafbare Sachbeschädigung dar, da das Aufpumpen eines Reifens mit Mühe und Zeit verbunden ist. Daher könne nicht von einer nur geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung die Rede sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 21.08.1987, Az. 1 St 98/87).
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