Ist das Unkenntlichmachen eines Nummernschildes strafbar?
So mancher Autofahrer kommt auf die Idee sein Nummernschild unkenntlich zu machen, um so unbesorgt zu rasen oder sonstige Verkehrsverstöße begehen zu können. Denn ist ein Nummernschild nicht lesbar, ist eine Identifizierung des Autofahrers durch die Polizei oder andere Verkehrsteilnehmer erheblich erschwert. Das die Unkenntlichmachung des Nummernschilds daher unzulässig ist, dürfte jedem einleuchten. Aber ist ein solches Verhalten auch strafbar?
Ist das Unkenntlichmachen eines Nummernschildes strafbar?
Wer sein Nummernschild, egal aus welchem Grund, absichtlich unkenntlich macht, kann sich nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG strafbar machen. Nach dieser Vorschrift liegt nämlich eine Strafbarkeit vor, wenn in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt wird. In einem solchen Fall kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe drohen.
Eine Strafbarkeit wird nach dieser Vorschrift zum Beispiel angenommen, wenn der Autofahrer seine hintere Kennzeichenbeleuchtung in der Nacht abschaltet, um somit eine Ablesbarkeit des Kennzeichens zu verhindern (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss from 06.07.2011, Fn. 2 Ss 344/11).
Auch das Besprühen des Kennzeichens mit einer farblosen und reflektierenden Flüssigkeit, um dadurch die Erkennbarkeit des Kennzeichens bei einer Blitzlichtaufnahme im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle zu verhindern, ist nach der Norm strafbar. In einer solchen Unkenntlichmachung liegt aber regelmäßig keine Urkundenfälschung gemäß § 276 StGB. Zwar ist ein Kennzeichen eine Urkunde. In der Beeinträchtigung der Lesbarkeit liegt aber keine Veränderung des Erklärungsinhalts und somit keine Verfälschung der Urkunde (Bundesgerichtshof, Beschluss from 21.09.1999, Fn. 4 StR 71/99).