Ist es möglich den Führerschein allein nur wegen Falschparkens zu verlieren?
Die Verknappung von Parkplätzen und die Parkraumbewirtschaftung bringen es mit sich, dass sich viele Autofahrer dort hinstellen, wo sie das nicht dürfen. Aber das Falschparken ist kein Kavaliersdelikt. Es droht nicht nur ein Knöllchen, sondern bei einer zu hohen Anzahl an Parkverstößen droht auch der Führerscheinentzug. Ist dies aber zulässig?
Ist die Fahrerlaubnisentziehung wegen Parkverstößen zulässig?
Wird man beim Falschparken erwischt, kann dies nicht nur ein Knöllchen zur Folge haben, sondern auch einen Punkt im Verkehrszentralregister (vgl. Anlage 13 zu § 40 FeV). So ist in Bezug auf die alten Vorschriften entschieden worden, dass die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der über das Falschparken 18 Punkte oder mehr ansammelt, die Fahrerlaubnis entziehen darf (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2006, Az. 16 B 2137/05). Zu beachten ist aber, dass der Parkverstoß nur dann einen Punkt kostet, wenn das Bußgeld mindestens 40 € beträgt (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Dass Parkverstöße die Eintragung von Punkten nach sich ziehen, ist auch zulässig (vgl. Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.07.2010, Az. 3 L 664/10.NW).
Kann man die Fahrerlaubnis auch punkteunabhängig verlieren?
Ein Fahrerlaubnisentzug kann auch unabhängig von den eingetragenen Punkten im Verkehrszentralregister erfolgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Verstöße gegen die Vorschriften es ruhenden Verkehrs bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich unbeachtlich sind. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Autofahrer hartnäckig die Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, missachtet und zu erkennen gibt, dass er die Vorschriften nicht anerkennt und auch nicht willens ist sie einzuhalten (vgl. Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 16.12.2011, Az. 10 K 487/11). Dies wurde in folgenden Fällen angenommen:
- 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – innerhalb von zwei Jahren (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.10.2016, Az. 11 K L 432.16)
- 127 Parkverstöße in weniger als zwei Jahren (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.09.2012, Az. VG 4 L 271.12)
- über 300 Parkverstöße in drei Jahren (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 09.05.2007, Az. VG 11 A 247.07)
- 118 Verstöße gegen die Parkregeln innerhalb von viereinhalb Jahren (Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 16.12.2011, Az. 10 K 487/11).
Der Beitrag stellt den alten Rechtsstand dar und hat u.a. folgende aktuelle Rechtslage nicht berücksichtigt:
o "Punktekatalog bzw. Verkehrszentralregister" wird ersetzt durch Fahrsicherheitsregister, in das nur für die Fahrsicherheit relevante, verkehrsgefährliche Verstöße eingetragen werden.
o Änderung der Bußgeldkatalogverordnung, – neue Eintragungsgrenze 60.- € und dies nur bei als verkehrsgefährlich beurteilten Delikten, also in der Regel nicht bei Parkverstößen (hier muss im Einzelfall die Bußgeldbehörde die Verkehrsgefährlichkeit konkret feststellen und den Eintrag anordnen).
M.E. fehlt in dem Beitrag ein Hinweis auf diese neue Rechtslage, denn dadurch ändert sich die Situation bei einfach gelagerten Parkverstößen grundlegend.
Wenn ich die Grundlage für Verstöße während der Laufzeit des alten Rechtsstands, nämlich die Hartnäckigkeit, mit der auch einfache Verkehrsvorschriften vorsätzlich ignoriert werden, mit der aktuellen Rechtslage vergleiche, hat sich meines Erachtens nichts geändert. Es geht damals wie heute darum, daß die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs grundsätzlich in Frage gestellt wird. Und das hat in diesen Fällen nicht nur mit den eingetragenen Punkten zu tun.