Ist für Mietereinbauten die Zustimmung des Vermieters erforderlich?
So mancher Wohnungsmieter nimmt im Laufe der Mietzeit Veränderungen an den Räumen vor. So werden Wände gefliest, Katzenklappen in Zimmertüren eingebaut, der Balkon verglast oder ein Hängeboden eingebaut. Man spricht in diesem Fall von Mietereinbauten. Doch kann der Mieter so einfach Veränderungen vornehmen oder bedarf es dazu nicht vielmehr der Zustimmung des Vermieters?
Ist für Mietereinbauten die Zustimmung des Vermieters erforderlich?
Mieter dürfen ihre Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters verändern, soweit nicht in die Bausubstanz der Mietsache eingegriffen wird. Kann daher eine Veränderung ohne großen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden und sind keine Substanzschäden zu erwarten, muss keine Erlaubnis eingeholt werden. Andernfalls ist eine Genehmigung erforderlich. Holt man diese nicht ein, kann die in die Bausubstanz eingreifende Veränderung der Wohnung eine Kündigung und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Bei folgenden Maßnahmen sahen die Gerichte eine Zustimmung für notwendig:
Katzenklappe in der Wohnungseingangstür (Landgericht Berlin, Urteil vom 24.09.2004, Az. 63 S 199/04)
Katzenklappen in Zimmertüren (Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 09.07.1999, Az. 223 C 1095/98)
separate Dusche (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.1995, Az. 40a C 1309/94)
Einriss einer Wand und Einbau eines Stahlträgers (Landgericht Kassel, Urteil vom 05.05.2011, Az. 1 S 432/10)
Katzennetz auf Balkon (Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 12.04.2012, Az. 10 C 456/11 und Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.12.1999, Az. 93 C 3460/99-25, andere Ansicht: Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.10.2012, Az. 222 C 205/12)
Verglasung des Balkons (Amtsgericht München, Urteil vom 11.07.2012, Az. 472 C 7527/12)
an Schiene befestigter Balkonvorhang (Amtsgericht Münster, Urteil vom 18.07.2001, Az. 48 C 2357/01)
Folgende Maßnahmen wurden auch ohne Genehmigung des Vermieters für zulässig erachtet:
bunte Partylichterketten am Balkon (Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 01.08.2014, Az. 26 C 43/14)
Weihnachtslichterkette an Fenster (Landgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Az. 65 S 390/09)
Anbringen von Fliesen (Amtsgericht Fürstenwalde, Urteil vom 24.01.2002, Az. 15 C 248/01)
Hängeboden (Landgericht Berlin, Urteil vom 18.05.2001, Az. 65 S 503/00)
Die Zustimmungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass die Mieter in bestimmten Fällen nicht einen – notfalls einklagbaren – Anspruch auf Zustimmung von Modernisierungsmaßnahmen haben. Dazu können folgende Maßnahmen gehören:
Anbringen einer Markise am Balkon (Amtsgericht München, Urteil vom 07.06.2013, Az. 411 C 4836/13)
Einbau eines Türstangenschlosses (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 04.10.2016, Az. 14 C 103/16)
Müssen Mietereinbauten nach Ende der Mietzeit wieder entfernt werden?
Zu beachten ist, dass Mietereinbauten nach Ende der Mietzeit in der Regel wieder entfernt werden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter der Veränderung zugestimmt hat oder nicht. Verbleiben Mietereinbauten in der Wohnung, steht dem ausziehenden Mieter grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch zu.