Ehewohnung16.11.2022

Mietvertrag bei Trennung - Kann der gemeinsame Miet­vertrag über die Ehewohnung im Trennungs­fall gekündigt werden?Das Miet­verhältnis über die Ehewohnung im Trennungs­fall

Erklären die Eheleute die Ehe für gescheitert, ist es nicht unüblich, dass einer der Ehegatten aus der Ehewohnung auszieht. Doch wie geht es dann mit dem gemeinsamen Mietvertrag nach der Trennung weiter?

Erklären die Eheleute die Ehe für gescheitert, ist es nicht unüblich, dass einer der Ehegatten aus der Ehewohnung auszieht. Dieser mag in diesem Fall nicht mehr bereit sein, anteilig für die Mieter aufzukommen, insbesondere dann, wenn die Trennung endgültig sein soll. Ist der ausgezogene Ehegatte selbst nicht Mieter der Wohnung, ist die Einstellung der Mietzahlung unproblematisch möglich. Schwierig wird es aber, wenn beide Eheleute gemeinsam den Mietvertrag abgeschlossen haben. In diesem Fall kann der ausgezogene Ehegatte nicht ohne weiteres mit den Miet­zahlungen aufhören. Er muss vielmehr versuchen, aus dem Mietvertrag herauskommen. Ist dies durch eine Kündigung möglich?

Mietvertrag bei Trennung: Kann das gemeinsame Miet­verhältnis über die Ehewohnung im Trennungs­fall gekündigt werden?

Ist der Mietvertrag über die Ehewohnung von beiden Eheleuten unter­zeichnet worden, kann der ausgezogene Ehegatte den Vertrag nicht einseitig kündigen. Vielmehr müssen beide Ehegatten als Mieter der Wohnung die Kündigung aussprechen. Dies wird aber im Regelfall für den Ehegatten, der in der Wohnung verbleiben will, nachteilig sein, da er nach der Kündigung einen neuen Mietvertrag abschließen müsste. Der ausgezogene Ehegatte wird in der Regel den anderen Ehegatten auch nicht zur Kündigung zwingen können. Welche Alternativen gibt es also?

  • Aufhebungs­vertrag

    Die Eheleute können gemeinsam mit dem Vermieter einen Vertrag schließen, der das Ausscheiden des aus­gezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag und den Verbleib des in der Wohnung weiterhin lebenden Ehegatten regelt. Dies setzt aber die Zustimmung aller drei Parteien voraus.

  • Wohnungs­zuweisung

    Unter bestimmten Voraus­setzungen kann das zuständige Amtsgericht die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu weisen (§ 1361b BGB). Dadurch wird aber nicht das Rechts­verhältnis unter den Miet­vertrags­parteien geändert. Der Mietvertrag bleibt weiterhin bestehen und ändert sich nicht (vgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 19.06.1989, Az. 2 WF 50/89). Dies hat seinen Grund darin, dass es sich bei der Wohnungs­zuweisung um eine vorübergehende Regelung handelt. Die Eheleute befinden sich noch in der Trennungs­phase. Eine Versöhnung ist daher nicht ausgeschlossen und vom Gesetz auch gewünscht. Die Änderung des Miet­vertrags würde einer solchen Versöhnung aber entgegen­stehen bzw. behindern, da die Trennung eher verfestigt werden würde.

Was geschieht mit dem Mietvertrag nach der Scheidung?

Was mit dem gemeinsamen Mietvertrag über die Ehewohnung nach der Scheidung geschieht, können Sie hier nachlesen: Was passiert mit der Ehewohnung nach der Scheidung?

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

Quelle:rb
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