05.04.2016

Kann die Arbeits­kleidung von der Steuer abgesetzt werden?

Viele Arbeit­nehmer müssen während der Arbeitszeit vom Arbeitgeber vor­geschriebene Kleidung tragen. So sind zum Beispiel Polizisten zum Tragen einer Uniform verpflichtet, Kranken­schwestern müssen weiße Hosen und Jacken tragen und Bankmanager kleiden sich in Business-Anzüge. Eine solche Arbeits­kleidung kann ins Geld gehen. Daher stellt sich die Frage, ob die Arbeits­kleidung von der Steuer abgesetzt werden kann.

Kann die Arbeits­kleidung von der Steuer abgesetzt werden?

Macht ein Arbeit­nehmer Aufwendungen für Berufs- bzw. Arbeits­kleidung geltend, so kann dies dann von der Steuer als Werbungs­kosten abgesetzt werden, wenn die Kleidung ganz überwiegend dem Beruf dient. Dazu zählen etwa Schutz­kleidung, der Helm oder Arbeits­hand­schuhe. Aber auch solche Kleidung, die aufgrund der Eigenart des Berufes notwendig ist, wie zum Beispiel Uniformen, der weiße Kittel in Heil- und Pflege­berufen, die Amts­kleidung von Geistlichen, Staats­anwälten oder Richtern oder die Kleidung des Schorn­steinfegers. Zu den absetzbaren Aufwendungen gehört neben den Anschaffungs­kosten auch Reinigungs- und Reparatur­kosten. Kann die Kleidung dagegen auch privat genutzt werden, scheidet eine steuerliche Absetz­barkeit in der Regel aus. Dies gilt beispiels­weise für den Business-Anzug des Rechts­anwalts (Finanzgericht Hamburg, Urteil from 26.03.2014, Fn. 6 K 231/12), die Schuhe einer Schuh­verkäuferin (Finanzgericht Münster, Urteil from 01.07.2015, Fn. 9 K 3675/14 E) oder den schwarzen Anzug eines Croupiers (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil from 31.01.2006, Fn. 4 K 448/01). Es gibt jedoch Ausnahmen. Ist die private Nutzung der Alltags­kleidung etwa aufgrund des hohen Ver­schleißes auf der Arbeit nahezu ausgeschlossen, kommt eine steuerliche Absetz­barkeit in Betracht. Zudem könne Reinigungs­kosten abgesetzt werden, wenn die Alltags­kleidung während der Arbeit verschmutzt wird. Da die Frage der steuerlichen Absetz­barkeit von Berufs- und Alltags­kleidung eine Ermessens­frage ist, hängt sie maßgeblich vom zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes ab. So kann etwa das berufs­mäßig zu tragende Dirndl in Berlin absetzbar sein und in München nicht.

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