Nebenkostenabrechnung31.01.2024

Kann ein Mieter bei verspäteter Auszahlung eines Betriebskostenguthabens Verzugszinsen geltend machen?

Wenn sich der Vermieter mit der Auszahlung eines Guthabens, das sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergibt, Zeit lässt, kann man dann als Mieter Verzugszinsen verlangen?

Muss ein Mieter nach einer Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung leisten, ist der Vermieter in der Regel darauf bedacht, dass dies schnell geschieht. Weist die Abrechnung dagegen ein Guthaben für den Mieter aus, kann sich die Auszahlung durch den Vermieter hinauszögern. Kann der Mieter in diesem Fall Verzugszinsen geltend machen?

Kann ein Mieter bei verspäteter Auszahlung eines Betriebskostenguthabens Verzugszinsen geltend machen?

Ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter zugegangen, kommt der Vermieter spätestens 30 Tage danach mit der Auszahlung des Guthabens in Verzug. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 286 Abs. 3 BGB. Nach Ablauf der 30 Tage, kann der Mieter Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie einen eventuell eingetretenen Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 2 BGB geltend machen.

Können Verzugszinsen auch bei einer nicht erteilten Nebenkostenabrechnung geltend gemacht werden?

Erstellt der Vermieter erst keine Nebenkostenabrechnung, weil er etwa befürchtet ein Guthaben auszahlen zu müssen, so können Verzugszinsen nicht ohne weiteres gefordert werden. Zwar befindet sich der Vermieter nach Ablauf der 12monatigen Abrechnungsfrist mit der Erstellung der Abrechnung in Verzug. Verzugszinsen können aber dennoch nicht nach § 288 BGB verlangt werden, weil die Vorschrift nur auf Geldschulden angewendet werden kann. Mit der Abrechnung schuldet der Vermieter keine Geldzahlung, sondern die Erstellung der Abrechnung und somit eine Handlung. Der Mieter kann jedoch die Verzugszinsen als Verzugsschaden geltend machen. Rechnet nämlich der Vermieter nicht rechtzeitig die Betriebskosten ab, so entgehen dem Mieter die Verzugszinsen. Ihm ist daher ein Schaden entstanden, den er vom Vermieter gemäß § 280 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen kann.

Siehe auch

Quelle:refrago,rb,pt
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Ein Gedanke zu „Kann ein Mieter bei verspäteter Auszahlung eines Betriebskostenguthabens Verzugszinsen geltend machen?

  • 29. September 2017 um 12:49 Uhr
    Permalink

    Interessant fände ich noch, ob der Mieter berechtigt ist sein NK-Guthaben nach (deutlichem) Verstreichen der 30-Tagefrist mit der nächsten Mietzahlung oder wenigstens dem NK-Abschlag zu verrechnen? Mit Dank&Gruß

    Antwort

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