Kann man Weihnachtsgeschenke umtauschen und gibt es ein Umtauschrecht?
Jedes Jahr zu Weihnachten beginnt das große Geschenkeverteilen. Doch leider erhält nicht jeder das passende Geschenk. Mal gefällt es nicht, mal stimmt die Größe nicht oder mal ist es kaputt. Wie sieht es in solchen Fällen mit dem Umtauschrecht aus? Kann man Weihnachtsgeschenke umtauschen?
Umtauschrecht bei Nichtgefallen?
Das deutsche Recht kennt kein Umtauschrecht bei Nichtgefallen der Ware, wenn die Ware ein einem Geschäft vor Ort gekauft worden ist. Es gibt also keinen gesetzlichen oder gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen einen Händler, eine Ware zurückzunehmen – auch wenn dies viele noch glauben.
Kulanz des Händlers
Dennoch bieten viele Händler ihren Kunden an, die gekaufte Ware in einer bestimmten Frist (meist 14 Tage) umzutauschen. Dabei ist der Händler in der Ausgestaltung des Umtauschrechts frei, er kann also entscheiden, ob er das Geld zurückerstattet oder einen Gutschein ausstellt oder ob er die Ware nur originalverpackt zurücknimmt oder nur mit Kassenbon. Diese Leistung ist nämlich freiwillig. Sie beruht auf Kulanz. Vereinbart der Händler daher mit seinem Kunden kein Umtauschrecht, so kann er dazu nicht gezwungen werden. Wird es jedoch vereinbart, kann er auf Umtausch verklagt werden (vgl. dazu: Landgericht Landau, Urteil vom 07.12.2001, Az. 1 S 178/01 und Amtsgericht München, Urteil vom 27.12.2011, Az. 155 C 18514/11).
Beschränktes Umtauschrecht im Versandhandel
Etwas anderes gilt im Rahmen des Versandhandels. Dort gibt es das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen (siehe: § 355 BGB). Gefällt einem also die Ware nicht, kann man sie problemlos zurücksenden und bekommt das Geld wieder erstattet.
Aber aufgepasst, im Versandhandel gibt es einige Ausnahmen, wann ein Umtausch nicht möglich ist. Als Ausnahmen seien hier beispielsweise genannt (es gibt noch mehr Ausnahmen!): Es besteht kein Widerrufsrecht beim Kauf von frischen Lebensmitteln, Sonderanfertigungen, Datenträgern (z.B. CDs, DVDs, Blue-Rays, Videokassetten, Software und Computerspiele, es sei denn diese Datenträger sind noch versiegelt), Hygieneprodukten und Sonderanfertigungen.
Umtauschrecht bei mangelhafter Ware?
Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, besteht ein Umtauschrecht aufgrund des Gewährleistungsrechts des Käufers (vgl. § 437 BGB). Der Käufer kann sein Recht innerhalb von zwei Jahren geltend machen. In den ersten sechs Monaten ab Kauf muss sogar der Verkäufer nachweisen, dass ein Mangel beim Kauf nicht vorgelegen hat. Eine Reklamation ist jedoch nur dann problemlos möglich, wenn man den Kassenbon aufgehoben hat und vorzeigen kann.
Bei dem Umtauschrecht wegen Mängeln ist es egal, ob die Ware in einem Geschäft vor Ort oder über das Internet gekauft worden ist.
Vielleicht sollte man noch ergänzen, dass die Gewährleistung zwei Jahre nach Übergabe der gekauften Sache erlischt und nicht zwei Jahre nach Auftreten (Entdecken) des Mangels.
Das ist gesetzlich gut geregelt. Aber es gibt Läden, da gibt es den Umtausch ohne wenn und aber. Egal wie alt die Ware ist, egal ob Kassenbon oder nicht … alles egal .. sozusagen, Hauptsache der Kunde kommt wieder. Und wann kommt der Kunde wieder ? Wenn er Narrenfreiheit hat- Eher fällt man dem Verkäufer in den Rücken, der noch eine gewisse Ordnung einhalten möchte.