Kann man als Mitarbeiter ein Betriebsratsmitglied vorzeitig abwählen?
Die Gründe mögen vielfältig sein, doch es kann der Wunsch unter den Mitarbeitern reifen ein gewähltes Betriebsratsmitglied wieder abzuberufen. Doch ist dies so einfach möglich? Kann das Betriebsratsmitglied etwa abgewählt werden?
Kann man als Mitarbeiter ein Betriebsratsmitglied vorzeitig abwählen?
Ist ein Betriebsratsmitglied erstmal gewählt worden, so bleibt er bis zur nächsten Wahl im Amt. Weder die Mitarbeiter noch der Betriebsrat können einzelne Betriebsratsmitglieder vorzeitig abwählen. Es ist jedoch möglich über das Arbeitsgericht ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat auszuschließen. Geregelt ist dies in § 23 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Danach können Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss beantragen, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat.
Dies wurde in folgenden Fällen bejaht:
Unberechtigter Zugriff auf Personalinformationssystem
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein unberechtigter Zugriff auf das Personalinformationssystem eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten darstellt. Der Betriebsrat sei nämlich verpflichtet, über die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes zu wachen und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012, Az. 17 TaBV 1318/12).
Hitler-Vergleich
Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hessen dann berechtigt, wenn es die Vorsitzende des Betriebsrats mit Hitler und dessen Methoden vergleicht. Denn dabei handele es sich um eine Diffamierung (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2013, Az. 9 TaBV 17/13).
Fehlende Durchführung von Betriebsversammlungen
Das Arbeitsgericht Stuttgart hielt einen Ausschluss für zulässig, wenn der Betriebsrat entgegen § 43 BetrVG keine Betriebsversammlungen durchführt (Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.07.2013, Az. 22 BV 13/13).