Kindergeld für Erwachsene: Können Eltern auch für volljährige Kinder Kindergeld erhalten?
Eltern erhalten für ihre Kinder Kindergeld. Die Höhe richtet sich dabei nach der Anzahl der Kinder. So wird für das erste und zweite Kind jeweils 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und ab dem vierten Kind 215 EUR gezahlt. Dabei ist unerheblich, welche Staatsangehörigkeit die Kinder haben. Es ist allein Voraussetzung, dass die Kinder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Aber was ist, wenn die Kinder volljährig werden? Besteht auch für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Anspruch auf Kindergeld?
Kindergeld für Erwachsene: Können Eltern auch für volljährige Kinder Kindergeld erhalten?
Unter bestimmten in § 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) geregelten Voraussetzungen erhalten Eltern auch für ihre volljährigen Kinder Kindergeld. Dies gilt in folgenden Fällen:
Kinder ohne Arbeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG)
Verfügt das Kind über keine Arbeit und ist es bei einer Arbeitsagentur, einem Jobcenter oder einer anderen staatlichen Arbeitsvermittlung in einem EU- oder EWR-Staat als arbeitssuchend gemeldet, so besteht der Kindergeldanspruch bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Unschädlich ist dabei, dass das Kind ein Minijob ausübt, wenn es nicht über 450 EUR brutto im Monat verdient.
Kinder in Berufsausbildung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) und b) sowie Satz 2 BKGG)
Ist das volljährige Kind in einer Berufsausbildung, wozu etwa eine Schulausbildung, eine betriebliche Ausbildung oder ein Hochschulstudium gehört, besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Endet die Ausbildung bereits vorher, erlischt schon zu diesem Zeitpunkt der Anspruch.
Der Anspruch gilt zudem in der Übergangszeit zwischen dem Ende und der Aufnahme einer weiteren Ausbildung, wie zum Beispiel bei der Aufnahme eines Studiums nach der Schule. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von maximal vier Monaten.
Hat ein Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und entscheidet sich dazu eine weitere aufzunehmen, so besteht der Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn das Kind keine Erwerbstätigkeit nachgeht, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden in Anspruch nimmt. Wichtig ist dabei, dass die wöchentlichen Arbeitsstunden im Durchschnitt nicht mehr als 20 Stunden betragen. Daher darf für zwei Monate die Stundenbeschränkung überschritten werden. Unschädlich sind auch Minijobs und Erwerbstätigkeiten, die im Rahmen der Berufsausbildung vorgenommen werden.
Als eine abgeschlossene Berufsausbildung gilt nicht eine Schulausbildung, wohl aber ein Bachelor oder ein erstes Staatsexamen.
Kinder ohne Ausbildungsplatz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c) BKGG)
Hat ein volljähriges Kind trotz ernsthafter Bemühungen keinen Ausbildungsplatz bekommen, so besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Bemühungen müssen aber nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies kann etwa durch die Einreichung von entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel die Absagen auf Bewerbungen, oder die Meldung bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter geschehen.
Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 d) BKGG)
Entschließt sich das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, ein Bundesfreiwilligendienst oder einen sonstigen geregelten Freiwilligendienst zu absolvieren, besteht ebenfalls bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ein Kindergeldanspruch. Der Dienst kann zudem im Ausland geleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
Kinder mit Behinderung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG)
Kann ein volljähriges Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht für seinen Unterhalt sorgen, so besteht der Kindergeldanspruch unbegrenzt. Voraussetzung ist nur, dass die Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahr eingetreten ist.
verheiratete Kinder
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erlischt der Anspruch auf Kindergeld nicht mir der Eheschließung des volljährigen Kindes (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.10.2013, Az. III R 22/13).
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