Lohnpfändung als Kündigungsgrund: Darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen einer Lohnpfändung kündigen?
Wenn der Lohn eines Arbeitnehmers wegen bestehender Schulden gepfändet wird, so ist dies mit zusätzlichem Aufwand für den Arbeitgebers verbunden. Die zusätzliche Arbeit beschränkt sich nicht nur darauf, ab Zustellung eines der Lohnpfändung zugrundeliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den pfändbaren Teil des Lohns an den Gläubiger zu zahlen. Vielmehr hat der Arbeitgeber einige Formalitäten zu beachten. Er kann etwa zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet sein. Bei dieser muss der Arbeitgeber dem Gläubiger über weitere Lohnansprüche, über bestehende Ansprüche Dritter am Lohn des Arbeitnehmers oder über bereits vorgenommene Lohnpfändungen informieren. Aufgrund dieser Mehrarbeit kann der Arbeitgeber auf die Idee kommen den betroffenen Arbeitnehmer zu kündigen. Doch ist dies zulässig?
Darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen einer Lohnpfändung kündigen?
Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht wegen einer Lohnpfändung kündigen. Denn unbezahlte Schulden gehören zum privaten Bereich des Arbeitnehmers. Darauf hat der Arbeitgeber keinen Zugriff. Er muss daher den durch die Lohnpfändung verursachten größeren Verwaltungsaufwand regelmäßig hinnehmen. In diesem Zusammenhang spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, ob der Arbeitnehmer sich schuldhaft oder ohne Verschulden verschuldet hat.
Dennoch kann in bestimmten Ausnahmefällen eine fristgemäße und in noch engeren Fällen sogar eine fristlose Kündigung möglich sein.
Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat eine ordentliche Kündigung im Fall einer Lohnpfändung für zulässig erachtet, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine besondere Vertrauensbeziehung gekennzeichnet ist und die privaten Schulden des Arbeitnehmers diesem entgegenstehen. Denn in einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass sich der Arbeitnehmer mit Hilfe des Vermögens des Arbeitgebers aus seiner finanziellen Situation befreit (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.1992, Az. 2 AZR 188/92).
Eine ordentliche Kündigung kann auch dann zulässig sein, wenn durch ständige Lohnpfändungen der Verwaltungsaufwand erheblich steigt und es dadurch zu wesentlichen Störungen des Arbeitsablaufs kommt. In einem solchen Fall bedarf es regelmäßig auch keiner Abmahnung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.1981, Az. 7 AZR 264/79).
Es ist aber zu beachten, dass eine wiederholte Lohnpfändung für sich genommen noch keine Kündigung rechtfertigt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer sich ohne Schuld verschuldet hat. Im Ergebnis kommt es immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, wie zum Beispiel die Größe und Struktur des Betriebs. Ebenfalls zu berücksichtigende Umstände sind die Anzahl der Lohnpfändungen im Verhältnis zur Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Wiedereinstellungschancen des Arbeitnehmers.
Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung
Eine fristlose Kündigung aufgrund der Lohnpfändung dürfte in den seltensten Fällen zulässig sein. Denn dazu müssten die Umstände des Einzelfalls so schwerwiegend sein, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar ist den Arbeitnehmer über die Kündigungsfrist hinaus zu beschäftigen.
Siehe auch:
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- Pfändung von Weihnachtsgeld: Darf Weihnachtsgeld gepfändet werden?