Mehrfamilienhaus: Darf die Haustür nachts abgeschlossen werden?
In der Hausordnung eines Mehrfamilienhauses kann eine Regelung enthalten sein, wonach nachts die Haustür abgeschlossen werden muss. Begründet werden kann eine solche Regelung mit dem Schutz vor unberechtigtem Zutritt zum Haus. Doch ist eine solche Regelung auch zulässig?
Darf die Haustür in einem Mehrfamilienhaus nachts abgeschlossen werden?
Wohneigentumsanlage
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 führte das Landgericht Frankfurt a. M. aus, dass dem Sicherungsbedürfnis durch eine geschlossene Haustür zwar in höherem Maße als durch eine nichtverschlossene Haustür Rechnung getragen werden könne. Dennoch sei eine Regelung in der Hausordnung, wonach die Haustür in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im allgemeinen Interesse verschlossen zu halten ist, unzulässig. Denn das Abschließen der Haustür führe zu einer erheblichen Gefährdung aller Wohnungseigentümer und ihrer Besucher. Das Landgericht gab zu bedenken, dass ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation bei verschlossener Haustür nur möglich sei, wenn ein Schlüssel mitgeführt werde. Da aber gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt werden könne, dass jeder Hauseigentümer und Besucher bei der Flucht einen Schlüssel griffbereit dabei habe, werde die Fluchtmöglichkeit erheblich eingeschränkt. Eine verschlossene Haustür könne sich daher als tödliches Hindernis erweisen (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil from 12.05.2015, Fn. 2-13 S 127/12).
Miethaus
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 eine Pflicht zum nächtlichen Abschließen der Haustür ebenfalls unter Hinweis auf die dadurch bestehende tödliche Gefahr im Brandfall verneint (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil from 15.04.2005, Fn. 33 C 1726/04-13).
Das Landgericht Köln dagegen hat im Jahr 2013 entschieden, dass eine Regelung im Mietvertrag, wonach der Erdgeschossmieter im Winter spätestens um 21 Uhr, im Sommer spätestens um 22 Uhr die Haustür abzuschließen hatte, zulässig sei. Eine solche Regelung sei nicht nach § 134 BGB nichtig, da sie gegen Brandschutzvorschriften verstoße. Denn die Einhaltung dieser Vorschriften obliege allein den Behörden (Landgericht Köln, Urteil from 25.07.2013, Fn. 1 S 201/12, ebenso: Amtsgericht Hannover, Urteil from 20.03.2007, Fn. 544 C 8633/06).