Mietwagen nach Autounfall: Muss man als Unfallgeschädigter die Mietwagenpreise vergleichen?
Nach einem Verkehrsunfall kann ein daran beteiligtes Fahrzeug derart beschädigt sein, dass es erstmal in die Reparatur muss. Da viele Autofahrer etwa aus beruflichen Gründen auf ein Fahrzeug dringend angewiesen sind, mieten sie sich zur Überbrückung einen Mietwagen. Wer an dem Unfall keine Schuld trägt, hat in einem solchen Fall sogar Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten. Doch in welcher Höhe besteht der Anspruch? Muss ein Unfallgeschädigter zum Beispiel die Mietwagenpreise vergleichen und stets das günstigste Angebot annehmen?
Muss man als Unfallgeschädigter die Mietwagenpreise vergleichen?
Ein Unfallgeschädigter ist verpflichtet vor Anmietung eines vergleichbaren Wagens die Mietwagenpreise zu vergleichen und das günstigste Angebot zu wählen. Denn ersetzt werden nur solche Kosten, die „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB sind. Daran kann es aber scheitern, wenn der Mietwagen zu günstigeren Konditionen hätte angemietet werden können (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung vom 26.01.2011, Az. 12 U 221/10 und Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 29.01.2013, Az. 431 C 7604/12).
Nach Auffassung des Amtsgerichts München können daher nur solche Mietwagenkosten geltend gemacht werden, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der konkreten Situation für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dies gelte darüber hinaus unabhängig davon, ob der Unfallgeschädigte berufstätig ist oder nicht. Denn auch berufstätigen Personen könne zugemutet werden Tarife zu vergleichen (Amtsgericht München, Urteil vom 03.07.2013, Az. 343 C 8764/13).
Eigenersparnis kann abgezogen werden
Wichtig zu wissen ist an dieser Stelle, dass manche Versicherungen trotz allem nicht den vollen Mietwagenpreis erstatten. Auch wenn man einen günstigen Tarif gewählt hatte. Manche Versicherungen ziehen eine sogenannte Eigenersparnis ab, vgl. dazu die Rechtsfrage: Eigenersparnis wegen Mietwagen nach Verkehrsunfall: Darf die Haftpflichtversicherung eine Eigenersparnis von den zu erstattenden Mietwagenkosten abziehen?