Mietwohnung: Darf der Vermieter dem Mieter bunte Wände verbieten?Unterscheide: Mietvertragszeit und die Zeit nach dem Auszug
Über Geschmack lässt sich ja bekanntlich streiten. Über bunte Wände auch. Wie sieht es eigentlich mietrechtlich aus, wenn der Vermieter dem Mieter bunte Wände untersagen möchte?
Wer sich eine Wohnung anmietet, hat in der Regel auch das Bedürfnis sie nach seinem Geschmack einzurichten. Dabei spielen nicht nur die richtigen Möbel eine Rolle, sondern auch maßgeblich die Farbe der Wände. Nun sind die Geschmäcker verschieden. Während der eine Mieter meint seine Wände blau anstreichen zu müssen, mag es der andere Mieter eher neutral weiß. Auch der Vermieter kann mit der Farbwahl des Mieters nicht einverstanden sein. Aber darf er deswegen dem Mieter eine bestimmte Farbgebung vorschreiben?
Darf der Vermieter dem Mieter bunte Wände verbieten?
Ein Vermieter darf seinem Mieter nicht vorschreiben, in welcher Farbe er seine Wände streichen darf und in welcher nicht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2010, Az. VIII ZR 50/09 und Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2009, Az. VIII ZR 344/08 ). Ein Mieter kann daher seine Wände und auch die Türen in der Farbe streichen, die ihm gefällt. Dies gilt aber nur während der Mietvertragszeit. Zieht der Mieter nämlich aus, wird er regelmäßig verpflichtet sein Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Dazu kann auch das Streichen der Wände gehören. In diesem Fall kann der Vermieter verlangen, dass die Wände in einer neutralen Farbe gestrichen werden. Dazu gehört etwa eine weiße Wandfarbe. Nicht neutral ist dagegen die Farbe hellblau (Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 19.11.2013, Az. 67 S 372/13). Hintergrund der Pflicht zum Malern der Wände und Türen in einer neutralen Farbe ist, dass eine Neuvermietung mit bunten Wänden in der Regel nicht möglich ist oder zumindest erschwert wird.
Pflicht zum Streichen der Wände und Türen in neutraler Farbe
Kommt der Mieter nach dem Auszug seiner Pflicht zum Streichen der Wände und Türen in einer neutralen Farbe nicht nach, so muss er gegebenenfalls dem Vermieter Schadenersatz leisten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12). Der Vermieter kann auch die Kosten für die Malerarbeiten zur Beseitigung der unzulässigen Wandfarbe von der Kaution abziehen (Amtsgericht Wetzlar, Urteil vom 04.06.2012, Az. 38 C 264/12 (38)).
Muss der Vermieter Farbwünsche des Mieters bei Vornahme von Schönheitsreparaturen beachten?
Ist der Vermieter gemäß seiner Instandhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Streichen der Wände und Decken verpflichtet, etwa weil er die Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter abgewälzt hat, ist er nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom Mai 2017 verpflichtet, die Farbwünsche des Mieters zu beachten. Der Ermessensspielraum des Mieters bei der farblichen Gestaltung seiner Wohnung gelte nach Auffassung des Gerichts wegen des mietvertraglichen Rücksichtsnahmegebots auch dann, wenn der Vermieter gemäß dem gesetzlichen Regelfall nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Schönheitsreparaturen durchzuführen habe. Der Vermieter sei daher nicht berechtigt, Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Farbgebung auszuführen. Er habe vielmehr die Farbwünsche des Mieters solange nachzukommen, wie für ihn dadurch keine Mehrkosten oder eine sonstige Beeinträchtigung berechtigter Vermieterinteressen entgegenstehen (Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.05.2017, Az. 67 S 416/16).
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Das gilt aber doch sicherlich nicht für möblierte Wohnungen, die nur mit befristeten Mietverträgen und zwischenzeitlich auch als Ferienwohnung vermietet werden, oder?