Mietwohnung gekündigt: Darf ein Mieter die letzten Mietzahlungen mit der Mietkaution verrechnen?
Ist der Mietvertrag über eine Wohnung gekündigt, muss der Mieter in der Regel nicht sofort aus der Wohnung ausziehen. Vielmehr kann er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in der Wohnung verbleiben. In dieser Zeit muss der Mieter selbstverständlich die Mietzahlungen weiter leisten. Kann er diese aber mit der Mietkaution verrechnen? Der Mieter verzichtet in diesem Fall auf die Auszahlung der Mietkaution und stellt die letzten Mietzahlungen einfach ein.
Darf ein Mieter die letzten Mietzahlungen mit der Mietkaution verrechnen?
Die Mietkaution dient als Sicherheit für aus dem Mietverhältnis herrührende Forderungen des Vermieters. Durch die Kaution soll etwa gewährleistet werden, dass der Vermieter nicht auf Teilen seiner Miete oder Nebenkosten sitzen bleibt. Auch eventuell anfallende Reparaturkosten nach Beendigung des Mietverhältnisses sollen damit abgedeckt werden. Der Kaution kommt somit ein Sicherungszweck zu.
Diesem Sicherungszweck würde es entgegenstehen, wenn der Mieter die Kaution „abwohnen“ könnte. Denn in diesem Fall würde dem Vermieter keine Sicherheit mehr zur Verfügung stehen, aus der er sich befriedigen könnte.
Zudem hat ein Mieter nur dann Anspruch auf Rückzahlung seiner Mietkaution, wenn das Mietverhältnis beendet ist und die Wohnung zurückgegeben wurde. Würde man dagegen die Verrechnung der Kaution mit den letzten Mietzahlungen zulassen, würde er wirtschaftlich so stehen, als sei ihm seine Kaution vor Mietvertragende zurückgezahlt worden (vgl. Landgericht Berlin, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 12 T 1/12 und Amtsgericht München, Urteil vom 05.04.2016, Az. 432 C 1707/16).
Leider geben viele Vermieter die Kaution nicht an den Mieter zurück, auch dann nicht, wenn kein Grund für die Einbehaltung besteht. Habe für einen solchen Vermieter gearbeitet und er hat immer irgendwelche Schäden konstruiert. Da war er leider nicht der Einzige.