Müssen Motorradfahrer eine besondere Schutzkleidung tragen?
Um Motorradfahrer vor schweren Kopfverletzungen zu schützen, hat der Gesetzgeber in § 21a Abs. 2 StVO eine Schutzhelmpflicht geregelt. Doch nicht nur ein Motorradhelm, sondern auch andere Schutzkleidungen, wie etwa eine Lederjacke, eine Motorradhose, ein Nierengurt oder Motorradschuhe, können dem Fahrer eines Motorrads im Ernstfall vor schweren Verletzungen schützen. Doch sind Motorradfahrer zum Tragen einer solchen Schutzkleidung verpflichtet? Müssen Motorradfahrer neben einem Schutzhelm auch noch andere Schutzkleidung tragen?
Müssen Motorradfahrer eine besondere Schutzkleidung tragen?
Motorradfahrer sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, neben einem Motorradhelm noch weitere Schutzkleidung zu tragen. Daher steht es ihnen frei, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie sie sich durch zusätzliche Kleidung vor den Folgen eines Unfalls schützen möchten.
Mitverschulden bei Unfallfolgen beachten
Wer sich aber gegen das Tragen von einer Schutzkleidung entscheidet, muss beachten, dass er im Falle eines Unfalls unter Umständen eine Mitschuld an den Unfallfolgen trägt. Denn nach Ansicht der Gerichte muss jeder dafür sorgen, dass mögliche Schäden so gering wie möglich gehalten werden (sog. Schadensminderungspflicht). So geschehen Unfälle deren Folgen geringer ausgefallen wären, wenn der Motorradfahrer entsprechende Kleidung getragen hätte. In einem solchen Fall trägt der Motorradfahrer selbst dann eine Mitschuld an den Unfallfolgen, wenn er den Unfall als solchen nicht zu verantworten hatte (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2006, Az. I-1 U 137/05). Wären die Verletzungen demgegenüber auch beim Tragen besonderer Schutzkleidung entstanden, so ist dem Motorradfahrer kein Mitverschulden anzulasten (Landgericht Köln, Urteil vom 15.05.2013, Az. 18 O 148/08).
Besonderer Fall: Motorradstiefel
Das Oberlandesgericht Nürnberg gab jedoch in einem Fall zu bedenken, dass es jedenfalls bei Motorradstiefeln keine einheitlichen Vorgaben bzw. Standards hinsichtlich ihres Materials gibt. Ein Motorradfahrer könne daher angesichts der großen Vielfalt gar nicht wissen, welche Stiefel ihn in welchem Umfang vor möglichen Verletzungen schützen können. Daher sei er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auch nicht verpflichtet jedenfalls Motorradstiefel zu tragen (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013, Az. 3 U 1897/12).