Muss der Mieter beim Auszug dem Vermieter die neue Anschrift mitteilen?
Mit dem Ende eines Mietverhältnis enden nicht zugleich alte rechtlichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter. Ist es daher notwendig, dass der Mieter dem Vermieter seine neue Anschrift nennt?
Auch wenn das Mietverhältnis über eine Wohnung beendet und der Mieter ausgezogen ist, kann für den Vermieter das Bedürfnis bestehen, die neue Anschrift des Mieters zu kennen. So ist es etwa nicht selten, dass noch eine oder mehrere Betriebskostenabrechnungen aus den vergangenen Jahren ausstehen (vgl. Bis wann muss der Vermieter nach dem Auszug des Mieters die Betriebskostenabrechnung erstellen?) Aus diesen können sich Nachzahlungen ergeben, die der alte Mieter noch zu zahlen hat. Um die Nachzahlungen aber geltend machen zu können, muss dem alten Mieter die Abrechnung zugehen. Ohne Kenntnis der neuen Anschrift ist dies aber nur schwer möglich. Ist der Mieter daher verpflichtet, beim Auszug dem Vermieter die neue Anschrift mitzuteilen?
Muss der Mieter beim Auszug dem Vermieter die neue Anschrift mitteilen?
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat in einem Fall aus dem Jahr 2015 entschieden, dass der Mieter dem Vermieter bei Auszug nicht seine neue Anschrift mitteilen müsse. Vielmehr müsse sich der Vermieter im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters um dessen neue Anschrift bemühen.
Anders könne der Fall liegen, so das Amtsgericht, wenn der Mieter es bewusst unmöglich mache, über die neue Anschrift oder in sonstiger Weise Kontakt mit ihm aufzunehmen (Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 09.10.2015, Az. 532 C 172/15, ebenfalls Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.03.2016, Az. 208 C 495/15).
Nachsendeauftrag
Nach Auffassung der Gerichte genügt der Mieter seiner Verpflichtung eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen, wenn er etwa einen Nachsendeauftrag einrichtet oder dem Vermieter seine Telefonnummer hinterlässt. Darüber hinaus verweist das Amtsgericht Hamburg-Blankenese auf die Möglichkeit einer Einwohnermeldeamtsanfrage (EMA).
Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert.
diese rechtzsauffassung kommt sowohl dem ehemaligen mieter
in seinen rechten entgegen wie der vermieter seite in ihrem
abschlussbegehren der mietsache….kaution,nebenkostenabrechnungen..
und ist somit tragbar.